Spät am Gate: Airline darf nicht per se Einstieg verweigern

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Deutschland,

Ein Gericht verbot, Reisende trotz offener Flugzeugtüren bei leichter Verspätung abzuweisen.

Fluggesellschaft
Ihr Urlaubsflieger will ohne Sie abheben? Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht laut Gericht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. (Archivbild) - dpa

Zu spät am Gate, aber das Boarding ist offensichtlich noch nicht abgeschlossen? Verweigern Mitarbeiter der Fluggesellschaft dann den Zustieg, steht betroffenen Fluggästen womöglich eine Entschädigung für den verpassten Flug zu. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. (Az.: 2-24 S 93/24)

Es ging um die Klage von fünf Reisenden, die einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht hatten. Auf ihren Boarding-Pässen stand, das Gate schliesse 20 Minuten vor Abflug. Planmässig sollte der Flieger 17:35 Uhr abheben, das Gate wurde 17:15 Uhr geschlossen. Die Reisenden kamen kurz danach dort an, ein Airline-Mitarbeiter verweigerte ihnen deshalb das Einsteigen.

Das Flugzeug aber stand noch am Flugsteig und vor dem Zustieg in die Maschine warteten noch Passagiere. Die Reisenden, die am Gate nicht mehr durchgelassen wurden, verlangten deshalb eine Entschädigung von 600 Euro pro Person im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Beim Amtsgericht waren sie damit abgeblitzt, doch das Landgericht gab ihrer Berufung statt.

Warum das Gericht zugunsten der Reisenden entschied

Zwar sei von Passagieren grundsätzlich zu erwarten, dass sie sich zu der auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhielten, begründete das Gericht laut der Mitteilung zum Urteil. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen.

Wörtlich hiess es: «Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist.»

In dem Fall waren die Türen des Flugzeuges noch geöffnet und noch nicht alle Passagiere zugestiegen – insofern sei es für die Airline «nicht unzumutbar» gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. «Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war.»

Kommentare

User #6353 (nicht angemeldet)

"Sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung". Der für dieses Urteil zuständige Richter hat keine Ahnung bezüglich der relevanten Fakten. Die Türe bleibt immer geöffnet bis alle Passagiere zugestiegen sind, alle Köpfe gezählt sind und diese Zahl korrekt ist. Erst dann werden die relevanten Papiere ins Cockpit geliefert und nach deren Unterzeichnung wird die Türe geschlossen. Deshalb gibt es für alle zu spät am Gate erscheinenden Lounge Besucher eine "Deadline" für den Zutritt zum Flugzeug.

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