Die Schweiz hat sich in die Affäre um Parteispenden an die AfD eingemischt. Die Spenden kamen von zwei in der Schweiz angemeldeten Unternehmen.
Alice Weidel
Alice Weidel und Alexander Gauland (AfD) - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Firmen mit Verbindungen zur AfD.
  • Eine Beschwerde der Pharma-Firmen wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt.
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Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde gegen die Herausgabe von Beweismitteln an die deutschen Justizbehörden zu Alice Weidels (AfD) Parteispenden abgewiesen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei in die Sache involvierte Pharmahandelsfirmen und zwei ihrer Verantwortlichen.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen des Rechtshilfegesuchs Informationen zu zwei entsprechenden Konten, aktiv zwischen 2017 und 2018, eingeholt. Zudem befragte die Staatsanwaltschaft im letzten September den Verwaltungspräsidenten der Pharmagesellschaft, der zugleich der geschäftsführende Gesellschafter der zweiten Firma ist.

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Alice Weidel soll Geld für ihren Wahlkampf aus der Schweiz bekommen haben. - EPA

Gegen ihn besteht bei den deutschen Behörden der Verdacht wegen versuchter Strafvereitelung. Dies geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor. Ansonsten führt die zuständige Staatsanwaltschaft Konstanz/D ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Parteiengesetz, Veruntreuung und weiterer Delikte.

Die Beschwerdekammer trat nur auf die Beschwerde des Verwaltungsrats-Präsidenten und der beiden Firmen ein. Der zweite Verwaltungsrat ist gemäss Gericht nicht zur Beschwerde berechtigt, weil er nicht direkt betroffen ist.

«Gründe nachgeschoben»

Die Beschwerdeführer rügten, dass die deutschen Behörden die Urkundungsfälschung- sowie Begünstigungsvorwürfe in ihrer Ergänzung des Rechtshilfegesuchs 2019 nachgeschoben hätten. Damit hätten sie sicherstellen wollen, dass Tatbestände verfolgt werden, die auch in der Schweiz strafbar sind.

Die beidseitige Strafbarkeit ist eine grundlegende Bedingung für die internationale Rechtshilfe. Das Verbot der Annahme von Parteispenden von Nicht-EU-Bürgern– auch bei einer vorliegenden Untersuchung– besteht in der Schweiz nicht.

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Banknoten. (Symbolbild) - Keystone

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Rüge abgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden etwas nachgeschoben hätten, um die Bestimmungen für die Rechtshilfe zu umgehen. Sie hätten den Sachverhalt aufgrund neuer Ermittlungserkenntnissen ergänzt.

Über die Konten der beiden Schweizer Pharmahandelsfirmen sind insgesamt 150'000 Franken in 18 Tranchen an den AfD-Kreisverband am Bodensee geflossen. Die Beträge lagen jeweils knapp unter der Grenze von 10'000 Euro. Das Geld sei später jedoch wieder zurückgezahlt worden.

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