Reinigungskraft käfelet auf Arbeitszeit - fristlos weg!
Weil sie während der Arbeitszeit ein Café besuchte und nicht ausstempelte, wurde eine Reinigungskraft fristlos entlassen – zu Recht, wie ein Gericht nun befand.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Reinigungskraft besuchte während der Arbeitszeit ein Café, ohne sich auszustempeln.
- Sie bestritt den Vorfall zunächst – ein Gericht wertete dies als schweren Vertrauensbruch.
- Die Kündigung wurde trotz Schwerbehinderung und langer Betriebszugehörigkeit bestätigt.
Es ist ein Fall, der weit über die deutschen Landesgrenzen für Aufsehen sorgen dürfte: Eine Reinigungskraft stempelte sich zur Arbeit ein, verliess jedoch später ihren Arbeitsplatz und ging in ein Café auf der gegenüberliegenden Strassenseite.
Rund zehn Minuten hielt sie sich dort auf – ohne sich auszustempeln. Die Zeit lief im Erfassungssystem weiter als Arbeitszeit. Als der Arbeitgeber sie auf den Vorfall ansprach, bestritt sie zunächst, das Gebäude verlassen zu haben.
Erst nach weiteren Vorwürfen räumte sie den Cafébesuch ein. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos.
Dagegen klagte die Arbeitnehmerin – ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte die fristlose Kündigung, wie etwa «Focus» berichtet. Die Richter werteten das Verhalten als Arbeitszeitbetrug: Arbeitgeber seien auf korrekte Zeiterfassungsangaben angewiesen, weil darauf die Lohnzahlung basiere.
Besonders erschwerend fiel ins Gewicht, dass die Frau den Vorfall zunächst aktiv bestritt. Das Gericht sah darin keinen Irrtum, sondern einen erheblichen Vertrauensbruch.
Langjährige Beschäftigung half nicht
Die Klägerin verwies auf ihre jahrelange Betriebszugehörigkeit, ihr Alter und ihre anerkannte Schwerbehinderung – Faktoren, die bei fristlosen Kündigungen grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Das Gericht kam dennoch zum Schluss, dass die Pflichtverletzung und der entstandene Vertrauensverlust überwogen. Selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende einer ordentlichen Kündigungsfrist sei der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen.
















