Rabatte: Amazon kassiert Niederlage vor deutschem Gericht

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In Deutschland hat das Landgericht München I Amazons Preiswerbung bei den «Prime Deal Days» für rechtswidrig erklärt.

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Amazon muss Sonderangebote in Deutschland künftig teilweise anders auszeichnen als bisher. (Archivbild) - dpa

Der Onlinehändler Amazon muss in Deutschland Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen als bisher. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den «Prime Deal Days» in drei Fällen für rechtswidrig. Amazon verliert damit gegen die Verbraucherzentrale des Bundeslands Baden-Württemberg, die geklagt hatte.

Im Wiederholungsfall droht demzufolge ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Zum Beispiel hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben.

Die Ermässigung bezog sich dem Urteil zufolge aber nicht auf einen früheren eigenen Amazon-Preis, sondern auf eine «unverbindliche Preisempfehlung» (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf Vergleichspreise wie einen «Kundendurchschnittspreis». Rabatte müssten sich aber immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Gesetzesverstoss und unlautere Werbung

Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt. Die Werbung verstösst demnach gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Wettbewerbsrecht.

In der Urteilsbegründung schreibt die Kammer: «Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die ,Prime Deal Days' und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den ,Prime Deal Days' gefordert wurden». Amazon habe Verbraucherinnen und Verbrauchern aber wesentliche Informationen vorenthalten. Die Werbung sei unlauter.

Amazon wehrt sich

Eine Amazon-Sprecherin teilte mit: «Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen.» Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. «Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien», hiess es weiter.

Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg teilte mit: «Das Getrickse mit der, ‹unverbindlichen Preisempfehlung› ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie». Wenn eine Methode verboten werde, versuchten Unternehmen ständig, neue Werbestrategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen.

Die Verbraucherschützer gehen auch gegen verschiedene andere Unternehmen vor, denen sie Tricksereien bei Preisangaben vorwerfen. Aktuell laufen unter anderem Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi.

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