Österreich: Urteil gegen Hotelmanager wegen Burkini-Verbot

Keystone-SDA
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Österreich,

In einem Streit um ein Burkini-Verbot in einem österreichischen Hotelpool hat ein Gericht die Regelung als Diskriminierung gewertet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hielt in einem Berufungsverfahren an Geldstrafen für eine Hotelmanagerin und einen Hotelmanager fest.

Burkini Verbot Freibäder Kleiderordnung
Eine Burkini-Trägerin im Freibad. (Symbolbild) - keystone

Die beiden hätten zwei muslimische Frauen aufgrund ihrer Religion benachteiligt, hiess es in der Begründung des Gerichts. Über den Fall hatten die «Salzburger Nachrichten» zuerst berichtet.

Die Managerin und der Manager des Hotels im Bundesland Salzburg hatten den zwei Gästen erklärt, dass sie nicht mit Ganzkörper-Schwimmanzügen in die Wasserbecken dürften. Dafür wurden zunächst hygienische Gründe genannt, die aber laut dem Gericht nicht belegt wurden.

Den zwei Österreicherinnen wurde auch mitgeteilt, dass man sich anzupassen habe, und dass man «mit Burkini vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen kann», aber nicht in Österreich, wie das Gericht in seinem Entscheid schilderte.

Die zwei Hotelgäste hatten daraufhin laut den «Salzburger Nachrichten» die zuständige Bezirksbehörde eingeschaltet. Die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer erhielten in erster Instanz Verwaltungsstrafen von je 100 Euro. Das Landesverwaltungsgericht wies ihre Berufungen ab und bestätigte die Strafen.

Eine der zwei betroffenen Frauen wies darauf hin, dass Menschen ihre Körper aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen oder persönlichen Gründen bedeckten. Diese Menschen erlebten es als «tiefe Demütigung, wenn sie gezwungen werden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht», sagte sie den «Salzburger Nachrichten».

Von der Österreichischen Hotelvereinigung (ÖHV) hiess es, dass Burkinis bislang nicht als Problem aufgetreten seien. Der Richterspruch sei zwar eine Einzelfall-Entscheidung, doch er schaffe Klarheit, wie man damit umzugehen habe, sagte ein ÖHV-Sprecher der Deutschen Presse-Agentur. Gegen die Entscheidung kann noch vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof berufen werden.

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