Ein Afghane erstach in Österreich seine jüngere Schwester. Er gestand seine Tat während des Prozesses und erhielt für sein Vergehen lebenslang.
Der Platz der Angeklagten im Saal 105 im Wiener Landesgericht.
Der Platz der Angeklagten im Saal 105 im Wiener Landesgericht. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Mord an seiner Schwester erhielt in Österreich ein Afghane lebenslang.
  • Im September 2017 hat der 21-jährige Mann sie am U-Bahnhof erstochen.

Nach dem Mord an seiner jüngeren Schwester ist ein Flüchtling in Österreich zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der junge Afghane hatte im September 2017 seine Schwester mit 28 Messerstichen umgebracht. Während des Prozesses gestand er die Tat.

«Ich möchte um Verzeihung bitten. Ich habe eine Straftat begangen.» Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Mädchen hatte bereits Monate zuvor in Graz und nur vier Tage vor ihrem Tod in Wien in Krisenzentren um Hilfe gebeten und von Handgreiflichkeiten zu Hause berichtet.

Nach Angaben des Staatsanwalts hatte sich das Mädchen immer stärker gegen die strengen Regeln ihres Vaters aufgelehnt – so durfte sie ohne Begleitung nicht das Haus verlassen. «Sie wollte einen Neuanfang. Sie hat sich den Zwängen der afghanischen Gesellschaft widersetzt», sagte Staatsanwalt Mario Bandarra.

Tyrannisiert bis zum Tod

In den Krisenzentren gab sie an, dass ihr Bruder sie tyrannisiert habe. Am 18. September 2017 habe er sie dann an einer U-Bahn-Station abgepasst und dort mit einem Messer erstochen, erklärte die Staatsanwaltschaft.

Sowohl beim Täter als auch bei seiner Schwester hatte es vor dem Prozess Unklarheiten über ihr Alter gegeben. Der junge Afghane hatte angegeben, er sei zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt gewesen. Im Prozess stützte sich das Gericht auf ein Gutachten, laut dem der junge Mann mindestens 21 Jahre und 3 Monate alt ist. Daher kam bei ihm das Jugendstrafrecht nicht mehr zum Tragen.

Seine Schwester hatte immer angegeben, dass sie 14 sei. Laut Obduktionsgutachten war sie zum Zeitpunkt ihres Todes aber bereits 17 oder 18.

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