Klage

    Klage gegen Solidaritätszuschlag in Deutschland abgewiesen

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    Deutschland,

    Der deutsche Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Die Abgabe ist nicht verfassungswidrig, entschied der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts am Montag. Damit kann die Regierung weiter jährliche «Soli»-Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe einplanen.

    ARCHIV - Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Foto: Sven Hoppe/dpa
    ARCHIV - Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Foto: Sven Hoppe/dpa - sda - Keystone/dpa/Sven Hoppe

    Ein Ehepaar aus Aschaffenburg (Bayern) hatte die Klage eingereicht und mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert.

    Der «Soli» wurde 1991 – ein Jahr nach der deutschen Einheit – eingeführt und sollte den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern mitfinanzieren. Er wurde bis 2020 als Zusatzabgabe von 5,5 Prozent auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer erhoben, um die Lasten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit 2021 müssen ihn nur noch Spitzenverdiener zahlen – etwa zehn Prozent der Steuerpflichten.

    «Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt», sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling – gegen die Steuerbescheide dieser beiden Jahr richtete sich die Klage. Blosse Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

    Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind. Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe eingenommen.

    Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt.

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