Kein Widerrufsrecht für zuhause unterschriebenen Aufhebungsvertrag
Die Verbraucherschutzregeln zum Widerruf von Haustürgeschäften sind nicht auf Verträge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

Das Wichtigste in Kürze
- Bundesarbeitsgericht: Ein unfair verhandelter Vertrag kann aber unwirksam sein.
«Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist», wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 6 AZR 75/18)
Die Klägerin war als Reinigungskraft beschäftigt. Anfang 2016 hatte sie in ihrer Wohnung einen Vertrag unterschrieben, wonach ihr Arbeitsverhältnis «im gegenseitigen Einvernehmen» sofort enden sollte. Eine Abfindung sah der Vertrag nicht vor.
Wie es dazu kam, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach eigenen Angaben war die Reinigungskraft an dem besagten Tag krank. Später widerrief sie den Vertrag und focht ihn wegen Drohung, Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Nach Niederlagen in den Vorinstanzen argumentierte die Reinigungskraft vor dem BAG, die Regeln für den Widerruf von Haustürgeschäften müssten hier entsprechend angewendet werden.
Dies haben die Erfurter Richter nun verneint. Zwar würden auch Arbeitnehmer als Verbraucher gelten. Beim Haustür-Widerruf habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass er diese Verbraucherschutz-Regelungen nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge beziehen wollte.
Allerdings müsse der Arbeitgeber «das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags» beachten. Dies gehöre zu seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Das Gebot sei verletzt, wenn eine Seite eine «psychische Drucksituation» schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwere. So könnte im konkreten Fall der Arbeitgeber möglicherweise die krankheitsbedingte Schwäche der Reinigungskraft ausgenutzt haben. Ob dies der Fall war, soll nun das Landesarbeitsgericht Hannover prüfen.
Eine Pflicht zum «fairen Verhandeln» war bislang auch schon von anderen BAG-Senaten erwogen worden, ist in dem neuen Urteil aber erstmals das tragende Argument der Erfurter Richter. Inwieweit dies dann auch für andere Verträge gilt, etwa eine Änderung des Arbeitsvertrags, hatte das BAG noch nicht zu entscheiden.