Ein Jugendamt darf einem aktuellen Urteil zufolge unter bestimmten Voraussetzungen eine Mutter darüber informieren, dass ein Helfer der Familie wegen Kinderpornografie vorbestraft ist.
Justitia
Justitia - dpa/AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Verurteilter scheitert mit Eilantrag gegen Vorhaben des Jugendamts.

Entsprechende Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder seien grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen, befand das Verwaltungsgericht Münster in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (Az: 6 L 211/19)

Mir seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag eines Manns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, der 2011 wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war.

Der Mann hatte nach Gerichtsangaben dem Jugendamt bestätigt, dass er eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstütze, ihnen bei Behördengängen Hilfestellungen biete und die Kinder etwa auch zu Sportterminen bringe. Daraufhin teilte das Jugendamt dem Antragsteller mit, dass es die Mutter über dessen Verurteilung informieren wolle.

Den gegen diese Absicht des Jugendamts gerichteten Eilantrag des Manns lehnte das Gericht nunmehr ab. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit habe ein grösseres Gewicht als das Recht des Antragstellers auf eigene Aussendarstellung und auf Schutz der eigenen Daten, hiess es unter anderem zur Begründung. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

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