Freizeitfischer dürfen keinen Dorsch in Schutzzone bei Fehmarn angeln
Der Schutz des Dorsches wiegt in einem Teil des Naturschutzgebiets Fehmarnbelt in der Ostsee schwerer als die Möglichkeit von Gewerbetreibenden, dort Angelfahrten anzubieten.

Der Dorsch befinde sich in einem schlechten Erhaltungszustand, erklärte das Verwaltungsgericht Köln in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Es wies die Klage der Anbieter ab.(Az. 14 K 2468/18)
Die Kläger veranstalten in der Ostsee Angelfahrten für Freizeitfischer mit einem Fischkutter. In ihrer Klage wandten sie sich gegen das Verbot der Freizeitfischerei in der sogenannten Zone, die etwa ein Viertel des Naturschutzgebiets zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland ausmacht.
Nach Ansicht der Kläger gefährdet das Verbot ihre wirtschaftliche Existenz. Ihre Kunden seien vor allem daran interessiert, in der Verbotszone Dorsche zu angeln.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Das Naturschutzgebiet «Fehmarnbelt» sei schutzwürdig und schutzbedürftig, erklärte es. Der Schutz des Dorsches diene dem Umweltschutz, der Verfassungsrang besitzt. Die Kläger hätten zudem nicht ausreichend bewiesen, dass ihr Gewinn existenzgefährdend zurückgehe, wenn sie auf andere Fanggründe ausweichen würden.
Die Kläger können gegen das Urteil noch beim Oberverwaltungsgericht in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.