Im EU-Datenschutzstreit hat das Facebook-Mutterkonzern Meta eine Niederlage erlitten: Wettbewerbsbehörden dürfen die Sicherheit der Datenverarbeitung prüfen.
Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. (Archivbild) - Arne Immanuel Bänsch/dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kartellbehörden dürfen nun auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen.
  • Laut dem EuGH werden Nutzerdaten ohne Einwilligung durch andere Plattformen benutzt.
  • Der Entscheid ist ein harter Schlag für Facebooks Mutterkonzern Meta.

Facebooks Mutterkonzern Meta hat vor dem höchsten europäischen Gericht eine Niederlage erlitten. Kartellbehörden dürfen bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Melden sich Nutzer bei Facebook an, stimmen sie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und Richtlinien für Verwendung von Daten und Cookies zu. Meta erfasst demnach Daten über die Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu.

Die Daten ausserhalb des sozialen Netzwerks betreffen Informationen über den Aufruf dritter Websites. Doch sie beinhalten auch Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die ebenfalls zum Meta-Konzern gehören: etwa Instagram und WhatsApp. Ziel war, die Werbung für Facebook zu personalisieren.

Marktbeherrschende Stellung wichtiger Aspekt

Das deutsche Bundeskartellamt hatte es 2019 untersagt, solche Daten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Das verstosse gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und Meta nutze damit seine marktbeherrschende Stellung aus.

Facebook wehrte sich dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Der EuGH bejahte das nun.

Bei Prüfung von Missbrauch an marktbeherrschender Stellung dürften auch andere Vorschriften ausserhalb des Wettbewerbsrechts herangezogen werden, so die Richter. Die marktbeherrschende Stellung sei ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung freiwillig und wirksam war. Die Datenverarbeitung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Meta sich mit personalisierter Werbung finanziere. Nun muss das nationale Gericht über den konkreten Fall entscheiden.

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