Dürfen Firmen Konkurrenz wegen Datenschutz verklagen?

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Deutschland,

Es geht um heikle Daten zur Gesundheit: Dürfen nur Verbraucher vor Gericht ziehen, wenn sie einen zu laxen Umgang fürchten – oder auch ein Konkurrent? Die Zivilrichter am BGH haben sich das angeschaut.

Blick in das automatisierte Medikamentenlager einer Apotheke.
Blick in das automatisierte Medikamentenlager einer Apotheke. - Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob Konkurrenten mögliche Datenschutzverstösse von Unternehmen vor Gericht bringen dürfen.

Am Donnerstag (8.30 Uhr) will der erste Zivilsenat in Karlsruhe seine Entscheidung dazu verkünden. Es könnte sein, dass er vor einem Urteil dazu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen stellt, weil die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) womöglich davon betroffen ist. (Az. I ZR 222/19 u.a.)

Im konkreten Fall klagt ein Apotheker gegen zwei Mitbewerber, die Produkte über die Internetplattform Amazon vertreiben. Dabei werden aus seiner Sicht Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO erhoben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen, wie sein BGH-Anwalt Peter Rädler bei der mündlichen Verhandlung im September gesagt hatte. Amazon habe Zugriff auf diese Daten, dort arbeite aber kein pharmazeutisches Personal. Auch greife der Apotheker nicht wie im Verkaufsraum ein, wenn Menschen über ein Produkt falsche Dinge erzählen – etwa in Kundenrezensionen.

Der Vertreter der Gegenseite, Thomas Winter, argumentierte hingegen, dass man durch eine Bestellung über den Amazon Marketplace gerade keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Patienten ziehen könne. Genauso gut könne jemand für seine Kinder Nasenspray bestellen. Auch werde der Vertrag über den Verkauf direkt mit dem Apotheker und nicht mit Amazon abgeschlossen, nur er habe Zugriff auf die Produkte.

Um welche Art von Daten handelt es sich?

Der Vorsitzende des Senats, Thomas Koch, sagte damals, dass geklärt werden müsse, ob es sich überhaupt um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handle und wer für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sei. Auch sei fraglich, ob das Interesse der Gesetzgeber sei, dass Mitbewerber wegen mutmasslicher Verstösse gegen das Datenschutzrecht klagen dürfen – oder dies beispielsweise unmittelbar betroffenen Kundinnen und Kunden oder Verbraucherschutzverbänden vorbehalten sei.

In Bezug auf Verbraucherschützer hatte der BGH seinerzeit einen ähnlichen Fall verhandelt, bei dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Internetkonzern Facebook vorging. Hier verkündete der Senat im November, noch einmal wegen Detailfragen den EuGH in Luxemburg einzubeziehen. (Az. I ZR 186/17)

Beim ersten Mal hatte der BGH in dem Fall den EuGH um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die DSGVO verstosse. Die Richter in Luxemburg entschieden im April, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstössen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen – auch ohne konkreten Auftrag Betroffener. Zur Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens klageberechtigt sind, äusserte sich der EuGH nicht.

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