Anspruch auf Mietanpassung für Geschäftstreibende möglich

DPA
DPA

Deutschland,

Plötzlich stand im Frühjahr 2020 vieles still: Geschäfte mussten schliessen. Fixe Kosten wie Miete liefen aber weiter. Für Streitfälle hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Richtschnur vorgegeben.

Mit den behördlich angeordneten Schliessungen waren vielen Geschäften die Einnahmen weggebrochen. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa
Mit den behördlich angeordneten Schliessungen waren vielen Geschäften die Einnahmen weggebrochen. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelhändler können auf Mietminderungen hoffen, wenn ihre Geschäftsräume wegen der Corona-Pandemie im Lockdown geschlossen bleiben mussten.

Allerdings gibt es keine pauschale Regelung wie eine Aufteilung der Kosten je zur Hälfte auf Mieter und Vermieter. Es müssten immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21). Mieter können also nicht immer eine Anpassung der Miete verlangen. Komplizierte Prozesse dürften folgen.

Durch die Corona-Pandemie habe sich ein Lebensrisiko verwirklicht, das von Mietverträgen ohne eine entsprechende Regelung nicht erfasst werde, befanden die Richter des siebten Zivilsenats. Das könne keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der Lockdown im Frühjahr 2020 betreffe die sogenannte grosse Geschäftsgrundlage, hiess es. «Darunter versteht man die Erwartung der vertragschliessenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde.»

Kein echter Mangel

Ein Mangel im Sinne des Gesetzes liege aber nicht vor, denn die Händler hätten die Räume weiter nutzen können, erläuterte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Betroffen von den staatlichen Massnahmen seien nicht Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts, sondern lediglich die Nutzungsart und der Publikumsverkehr.

In Streitfällen müssen Gerichte nun also für jeden Fall einzeln prüfen, wie hoch die Umsatzeinbussen waren. Dabei gehe es um die konkrete Filiale, nicht um den Konzern, betonte Dose. Berücksichtigt werden müssen auch etwaige Versicherungsleistungen und inwiefern sich der Gewerbetreibende um Absicherung bemüht hat. Auch Hilfszahlungen des Staats gilt es zu bewerten, wobei Darlehen ausgenommen sind. Die entstandenen Nachteile sollten nicht überkompensiert werden.

Grundlage war ein Musterfall aus Sachsen zu einer Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schliessen musste. Der Vermieter will die volle Miete von rund 7850 Euro. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf. Das Gericht in Dresden habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Es muss neu verhandelt werden.

Kik sieht sich bestätigt

Kik-Chef Patrick Zahn sagte: «Der Bundesgerichtshof hat mit seiner heutigen Stellungnahme Kik in seiner Praxis bestätigt, mit allen Vermietern in Einzelgesprächen über Kompensationen zu verhandeln.» Mit 80 Prozent der Vermieter seien aussergerichtliche Einigungen über die Teilung der Mietkosten oder Kompensationen getroffen worden. Auch mit der Beklagten, bei der Kik zwei Ladenflächen angemietet habe, gebe es für das Jahr 2021 «partnerschaftliche Einigungen».

Der BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren bezeichnete es als «nur fair», dass Kosten und Nachteile einer erzwungenen Schliessung auf Mieter und Vermieter verteilt würden. «Von dem Urteil können tausende Textil-, Schuh- und Lederwarengeschäfte profitieren, die vor allem in den Innenstädten oft hohe Mieten zahlen und sich längst nicht immer mit ihren Vermietern über eine Mietminderung während des Lockdowns einigen konnten», so Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels. Auch der Handelsverband Deutschland begrüsste das Urteil.

Kein automatischer Anspruch auf Erlass

Der Immobilienverband Deutschland IVD betonte, dass es insbesondere auf die Umstände auf Seite des Mieters ankomme - wenngleich das Urteil so verstanden werden könne, «dass der Vermieter einen gewissen Teil nachlassen muss». «Am Ende sitzen Mieter und Vermieter in einem Boot und sind mit einer Situation konfrontiert, die so für sie nicht absehbar war», teilte Verbandspräsident Jürgen Michael Schick mit. Prozesse sollten aber die Ausnahme sein: «Einen Rechtsstreit zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden, wäre der beste Weg.»

Ende 2020 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen Corona-Massnahmen schliessen müssen oder ihr Geschäft nur stark eingeschränkt öffnen dürfen. Es wird davon ausgegangen, dass Mieter und Vermieter einen Vertrag wohl nicht geschlossen hätten, wenn klar gewesen wäre, was die Zukunft bringt. Damit haben Geschäftsinhaber nicht automatisch Anspruch darauf, dass ihnen ein Teil der Miete erlassen wird. Vermieter könnten auch nur Aufschub gewähren.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die obersten Zivilrichterinnen und -richter Deutschlands mit den Folgen der Corona-Pandemie befasst haben. Die Fälle nehmen aber nun spürbar zu: Am 26. Januar soll in Karlsruhe über die Frage verhandelt werden, ob einem Gastronom Ansprüche aus einer Betriebsschliessungsversicherung wegen der Schliessung seiner Gaststätte infolge der Pandemie zustehen.

Und just am Mittwoch kündigte der Bundesgerichtshof an, Anfang März über Entschädigungen und Schadenersatz für coronabedingte Betriebsschliessungen zu verhandeln. Der Inhaber eines Hotel- und Gaststättenbetriebs verlangt vom Land Brandenburg den Ersatz seiner Einbussen, die nicht durch gewährte Soforthilfen gedeckt wurden.

Kommentare

Weiterlesen

Lorraine Strom
52 Interaktionen
Am frühen Morgen
-
12 Interaktionen
«Mag 95% nicht»

MEHR IN NEWS

Selbstunfall in Tiefgarage
Obfelden ZH
3 Interaktionen
Zürich

MEHR AUS DEUTSCHLAND

Lithiumbatterien
28 Interaktionen
Rückgang
uv strahlung
2 Interaktionen
Vorsorge
12 Interaktionen
Blumen und Küche
U21-EM
1 Interaktionen
3:0 über Franzosen