Bundesfinanzhof: Unbelegte Brötchen und ein Heissgetränk sind noch kein Frühstück

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Deutschland,

Stellt ein Unternehmen seinen Beschäftigten unbelegte Brötchen in der Kantine bereit, ist dies noch kein steuerpflichtiges Frühstück.

Brötchen kommen aus dem Ofen
Brötchen kommen aus dem Ofen - dpa/dpa/picture-alliance

Das Wichtigste in Kürze

  • «Aufmerksamkeit» des Arbeitgebers unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Selbst wenn es dazu einen kostenlosen Kaffee gibt, sind dies reine «Aufmerksamkeiten», die nicht der Einkommensteuer unterliegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 36/17)

Er gab damit einem EDV-Dienstleister in Westfalen recht. Das Unternehmen hielt in seiner Kantine arbeitstäglich ein Buffet mit Brötchen bereit. Dort gab es Laugen-, Käse- und Roggenbrötchen, ebenso aber auch süsse Rosinen- und Schokobrötchen sowie Stuten. Dazu konnten sich alle Mitarbeiter und auch Gäste kostenlos mit Kaffee oder Tee versorgen.

Grundsätzlich gelten vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten als einkommensteuerpflichtige Zuwendungen. Hier meinte daher das Finanzamt, Brötchen und Heissgetränk seien zusammen ein Frühstück. Im Jahr 2011 hätte das Unternehmen daher je Arbeitnehmer und Arbeitstag 1,57 Euro als steuerpflichtig behandeln und entsprechend Lohnsteuer abführen müssen.

Dem folgte der BFH nicht. Unbelegte Brötchen seien auch zusammen mit einem Heissgetränk noch kein Frühstück. Nach allgemeiner Anschauung müsse selbst für ein einfaches Frühstück noch ein Belag oder Aufstrich hinzukommen. So aber handele es sich lediglich um «Aufmerksamkeiten», mit denen der Arbeitgeber das Betriebsklima verbessern und die Kommunikation unter den Mitarbeitern fördern wolle.

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