BGH: Makler haftet für Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Keystone-SDA
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Deutschland,

Wer in Deutschland bei der Wohnungssuche wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wird, kann auch vom Immobilienmakler Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Unterläuft einem Makler ein Beratungsehler, muss er den dadurch entstandenen Schaden unter Umständen ersetzen.
Unterläuft einem Makler ein Beratungsehler, muss er den dadurch entstandenen Schaden unter Umständen ersetzen. - Christin Klose/dpa-tmn

Dort hatte eine Frau geklagt, die wegen ihres pakistanischen Namens nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen worden war. Der Makler schulde ihr Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro, entschied das höchste deutsche Zivilgericht.

Auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Familie im hessischen Gross-Gerau hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine Wohnung des Maklers beworben – mit prompter Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hiess es. Als die 30-Jährige es dann unter den Namen Schneider, Schmidt und Spiess – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – probierte, wurden ihr aber Besichtigungstermine angeboten.

Waseem forderte vom Makler eine Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt (Hessen) sprach ihr im vergangenen Jahr 3.000 Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten zu. Weil der Makler gegen das Urteil Revision einlegte, landete der Fall am BGH. Dort ging es in der mündlichen Verhandlung im Dezember vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoss gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss.

Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine grosse Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt – und eben nicht mit den oft anonymen Vermietern.

Das sah auch der erste Zivilsenat des BGH so. Man habe es mit einem «klaren Fall von Diskriminierung» zu tun, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Dabei müsse sich auch der Makler an das gesetzliche Benachteiligungsverbot halten. Er sei schliesslich das «Nadelöhr», das Mietinteressenten passieren müssen, um an eine Wohnung zu kommen. Bei Verletzung des Verbots müsse er den entstandenen Schaden ersetzen.

Waseem, die zum Urteil nach Karlsruhe (Baden-Württemberg) gereist war, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. «Eine grosse Anspannung fällt von meinen Schultern», erklärte sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für seine eigenen Rechte einzustehen. Auch der Deutsche Mieterbund begrüsste das Urteil. Es mache «unmissverständlich klar, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat», sagte Präsidentin Melanie Weber-Moritz.

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