Ihr Baugrund ist nicht direkt an eine öffentliche Strasse angebunden? Dann sollten Sie unbedingt kontrollieren, welche Wegerechte im Grundbuch verankert sind. Im Nachgang kann es sonst unbequem werden.
Im Zuge innerörtlicher Nachverdichtung kann es immer mal zu Bebauung in zweiter Reihe kommen. Dann sollten Eigentümerinnen und Eigentümer genau hinschauen, ob die Zuwegung hinreichend geklärt ist.
Im Zuge innerörtlicher Nachverdichtung kann es immer mal zu Bebauung in zweiter Reihe kommen. Dann sollten Eigentümerinnen und Eigentümer genau hinschauen, ob die Zuwegung hinreichend geklärt ist. - Uli Deck/dpa/dpa-tmn

Besonders in dicht besiedelten Gebieten ist es üblich, Grundstücke zu teilen und in zweiter Reihe zu bebauen. Doch bevor man so ein Grundstück kauft, sollte man unbedingt prüfen, ob das Wegerecht über das Nachbargrundstück gesichert ist. Das rät der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich keineswegs darauf verlassen, später ein Notwegrecht eingeräumt zu bekommen, weil ihre Immobilie nur über das Nachbargrundstück zu erreichen ist. Auch eine Baulast reiche im Zweifel nicht aus, teilt der VPB mit. Denn die Erschliessungsbaulast regelt nur das Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und den Eigentümern des Wegegrundstücks.Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen

Wer auf Nummer sicher gehen will und sein Grundstück uneingeschränkt erreichen können möchte, sollte besser darauf drängen, dass das Wegerecht über ein mögliches Nachbargrundstück als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: V ZR 262/20) aus dem Jahr 2021. Konkret ging es darin um den Streit zweier Grundstücksnachbarn. Die Klägerin, Eigentümerin eines sogenannten gefangenen Grundstücks, wollte erreichen, dass ihr Nachbar ihr ein Notwegrecht einräumt.Kein Anspruch auf Notwegrecht: Garagen nicht nutzbar

Die Klägerin konnte ihr Wohnhaus zwar direkt über eine öffentliche Strasse erreichen. Ihre beiden Garagen, die genehmigt und auf eigenem Grund stehen, sind aber nur über das Nachbargrundstück befahrbar. Die nötige Zuwegung war über eine entsprechende Baulast abgesichert.

Die Richter des BGH und der beiden Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein Notwegrecht zu ihren beiden Garagen habe. Der Beklagte müsse die Nutzung seines Grundstücks als Zuwegung nicht dulden. Für die Klägerin bedeutet das, dass sie in ihren beiden Garagen auch in Zukunft keine Fahrzeuge abstellen kann.

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