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    Ärztin kann Daten und Kommentar auf Bewertungsportal nicht generell löschen lassen

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    Deutschland,

    Mediziner haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Löschung von Basisdaten und Nutzerkommentaren in einem Ärztebewertungsportal.

    Justizia-Figur
    Ein junger Mann stand wegen Verstössen gegen das Waffengesetz vor Gericht. (Symbolbild) - AFP

    Das Wichtigste in Kürze

    • Frankfurter Oberlandesgericht sieht Grundrechte von Medizinerin nicht verletzt.

    Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäusserungen auf einem solchen Portal seien hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhten und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az. 16 U 218/18)

    Im vorliegenden Fall hatte eine Augenärztin aus Hessen die Löschung ihrer Basisdaten beziehungsweise einer negativen Bewertung in dem Portal verlangt. Das Landgericht Hanau gab der Klage in erster Instanz statt. Die Berufung dagegen hatte vor dem OLG nun Erfolg.

    Die Ärztin hatte den Betreiber des Bewertungsportals um Löschung einer negativen Bewertung und um Mitteilung des Urhebers gebeten. Die Bewertung wurde zunächst unsichtbar gemacht, nach einer Rücksprache mit dem Urheber des Kommentars wurde dies jedoch wieder zurückgenommen. Der Urheber wurde nicht benannt. Auch eine Löschung der Basisdaten lehnte der Betreiber ab.

    Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen, urteilte das OLG. Auch ohne Zustimmung der Ärztin liege hier eine rechtmässige Datenverarbeitung vor. Die «erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite» falle hier zulasten der Medizinerin aus.

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier der Fall. Es fehle auch nicht an der nötigen Transparenz, weil für Nutzer klar ersichtlich sei, dass für Anzeigen, in denen Ärzte zusätzliche Informationen veröffentlichen können, bezahlt wird.

    Die Klägerin könne auch nicht die Löschung der Bewertung verlangen. Die Kritik müsse die Ärztin hinnehmen, weil sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handle sich um Meinungsäusserungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Sie beruhten zudem auf einem Besuch bei der Klägerin. Der OLG-Senat liess wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu.

    Der Bundesgerichtshof hatte sich in den vergangenen Jahren bereits mehrfach mit Ärztebewertungsportalen beschäftigt. Auch dabei ging es um Löschungsansprüche unter verschiedenen Voraussetzungen.

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