Angehörige eines Ex Aufsehers in NS Lager scheitern in Strassburg
Ein NS-Lageraufseher war in einen Prozess verstorben. Seine Witwe wehrte sich dagegen, die Anwaltskosten zu tragen. Sie blitze mit ihrerer Beschwerde ab.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Wetwe des NS-Aufsehers wehrte sich, dass sie die Anwaltskosten tragen musste.
- Sie scheiterte vor dem Gerichtshof.
In einem Verfahren gegen den verstorbenen früheren Aufseher im NS-Vernichtungslager Sobibor, John Demjanjuk, hat Deutschland nicht die Menschenrechte der Angehörigen verletzt. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag (Beschwerdenummer 24247/15).
Die Witwe und der Sohn des Mannes hatten sich dagegen gewehrt, dass der deutsche Staat die Anwaltskosten nicht zahlte, nachdem das Verfahren gegen den früheren Aufseher nach dessen Tod eingestellt worden war. Sie sahen dadurch die Unschuldsvermutung verletzt - was das Strassburger Gericht nun nicht bestätigte.
Der gebürtige Ukrainer Demjanjuk starb 2012 im Alter von 91 Jahren – zehn Monate nach seiner Verurteilung als Holocaust-Mittäter. Das Landgericht München hatte ihn wegen Beihilfe zum Mord an mehr als 28 000 Juden im Lager Sobibor in Polen zu fünf Jahren Haft verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten beim Bundesgerichtshof Revision ein.
Gestorben vor Urteil
Demjanjuk starb jedoch, bevor sich das Gericht damit befassen konnte. Das Verfahren am Landgericht wurde eingestellt; es wurde auch entschieden, dass der deutsche Staat nicht für die Auslagen des Toten aufkommt – wie sonst bei einer Verfahrenseinstellung meist üblich. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen scheiterte.
Die deutschen Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung, die Anwaltskosten nicht dem deutschen Staat aufzubürden, stets deutlich gemacht, dass Demjanjuk verdächtig sei, aber noch nicht rechtskräftig verurteilt, entschied der Strassburger Gerichtshof.
Obwohl teils die Wortwahl der Juristen ungünstig ausgefallen sei, sei damit die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Das Urteil kann noch innerhalb von drei Monaten angefochten werden.
Der Fall John Demjanjuk hatte 2011 Justizgeschichte geschrieben. Seit seinem Verfahren besteht die deutsche Justiz nicht mehr darauf, eine direkte Beteiligung an den Mordtaten in Vernichtungslagern nachzuweisen, um NS-Täter zu verurteilen.