Sonko-Prozess: Vergewaltigungen sollen nicht ungeahndet bleiben

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Bellinzona,

Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft pochen im Prozess gegen den gambischen Ex-Innenminister darauf, dass die Vergewaltigungen zweier Frauen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden. Die erste Instanz stellte das Verfahren diesbezüglich ein.

Der Verteidiger Philippe Currat fordert einen Freispruch für Ousman Sonko. (KEYSTONE/Ti-Press/Pablo Gianinazzi)
Der Verteidiger Philippe Currat fordert einen Freispruch für Ousman Sonko. (KEYSTONE/Ti-Press/Pablo Gianinazzi) - sda - KEYSTONE/TI-PRESS/PABLO GIANINAZZI

Das erste Opfer durchlebte ab Januar 2000 ein rund zwei Jahre dauerndes Martyrium. Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft (BA) besuchte der angeklagte Ousman Sonko die Frau zu Hause. Zuvor soll dieser ihren Ehemann – einen Soldaten – zusammen mit weiteren Personen in einen Hinterhalt gelockt und erschossen haben.

Wie die Witwe auch gegenüber der Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) in Gambia erläuterte, suchte Sonko sie in der Folge mehrmals in der Woche auf, vergewaltigte sie, schüchterte sie ein und verbot ihr, mit Journalisten zu reden.

Nach einer gelungenen Flucht 2003 in die USA dank der Hilfe Dritter kehrte sie Anfang 2005 nach Gambia zurück. Sie wollte ihre Kinder holen, wovon Sonko Wind bekam. Mehrere Nächte lang hat Sonko sie laut Anklageschrift in einem Gebäude missbraucht, geschlagen und genötigt, wohin er sie hatte bringen lassen. Aus reinem Zufall gelang der Frau die Flucht.

Diese Taten qualifizierte die Strafkammer als erste Instanz in diesem Verfahren nicht als Teil des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung und damit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Es wertete sie nicht als politisch, sondern nur sexuell motiviert. Aus diesem Grund kam die Strafkammer zum Schluss, dass die Gesetzgebung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht zur Anwendung komme und die Schweizer Strafhoheit verneint werden müsse.

Das zweite weibliche Opfer sexueller Gewalt wurde von einem Mitglied der gefürchteten paramilitärischen Einheit der Junglers vergewaltigt. Die Frau wurde nach einem Putschversuch im Jahr 2006 zwei Mal für mehrere Wochen verhaftet, weil das Regime Informationen zu den Hintermännern des Putschversuchs erlangen wollte.

Die Vergewaltigung wertete die Strafkammer als den «Exzess» eines einzelnen Junglers. Es verneinte einen Zusammenhang zur generellen Repression und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und verneinte die Strafhoheit der Schweiz.

Gegen diese beiden Entscheide haben sowohl die BA als auch die Anwältinnen der beiden Privatklägerinnen Berufung eingelegt. Die sexualisierte Gewalt gegen Frauen sei Teil der Folter gewesen und sei ebenfalls als Angriff auf die Zivilbevölkerung zu werten.

Es handle sich nicht um Einzelfälle, führten die Staatsanwältin und die Anwältinnen aus. Vielmehr sei die sexualisierte Gewalt gegenüber Frauen Teil des Systems des Regimes unter dem damaligen Präsidenten Yahya Jammeh gewesen. Insofern habe die Strafkammer einen falschen Massstab bei der Beurteilung dieser Taten angelegt.

Im Übrigen führten die BA und die Anwältinnen der Privatklägerschaft am Vormittag des zweiten Tags im Berufungsprozess vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona aus, weshalb ihrer Ansicht nach die Strafhoheit der Schweiz auch in den weiteren Delikten im Rahmen des vorliegenden Prozesses gegeben sei.

Der Verteidiger Sonkos hatte am Vortag in einem stundenlangen Vortrag ausgeführt, weshalb Verbrechen gegen die Menschlichkeit seiner Ansicht nach erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung im Schweizer Strafgesetzbuch am 1. Januar 2011 hierzulande verfolgt werden könnten.

Die angeklagten Taten fallen in die Zeit von 2006 bis 2016. Kurz und bündig verwiesen die Juristinnen in ihren Repliken auf die einschlägige Gesetzgebung des Schweizer Strafgesetzbuches, das Völkergewohnheitsrecht, die Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Urteils und auf ein vergleichbares Urteil gegen den Liberianer Alieu Kosiah aus dem Jahr 2023. Auch dort stellte sich dich Frage des anwendbaren Rechts und von Verjährungsfristen.

Sonko ist im Mai 2024 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach Sonko der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig. Es ordnete zudem eine Landesverweisung von zwölf Jahren an. Der Prozess wird am Mittwoch fortgesetzt. (Fall CA.2025.3)

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