So sind Reisende bei der Buchung auf der sicheren Seite
Geht ein Reisebüro oder ein Veranstalter Konkurs, springt der Garantiefonds der Schweizer Reisebranche ein – sofern es sich um eine Pauschalreise handelt.

Das Wichtigste in Kürze
- Wer eine Pauschalreise bucht, ist dank des Pauschalreisegesetzes abgesichert.
- Geht ein Reisebüro oder ein Veranstalter dann pleite, hilft der Garantiefonds.
- Marco Amos, Geschäftsführer vom Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, klärt auf.
Die Pleite der FTI Touristik GmbH im Jahr 2024, zu diesem Zeitpunkt immerhin Europas drittgrösster Reiseanbieter, schockte die Tourismusbranche. Aber auch Reisende aus der Schweiz.
Ihr Glück: Die Schweizer FTI-Ableger FTI Touristik AG und Big Xtra Touristik AG waren Mitglied beim Garantiefonds der Schweizer Reisebranche. Damit hatten Betroffene, die bei den beiden Anbietern eine Pauschalreise gebucht hatten, Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Auch zusätzliche Kosten vor Ort, etwa wenn das Hotel nochmals Geld für Übernachtungen verlangte, waren finanziell abgesichert.
«Der Garantiefonds hat im Rahmen des Konkurses der FTI-Gruppe deutlich über eine Million Franken an Rückerstattungen geleistet. Insgesamt wurden fast 600 Forderungen und Rückerstattungsanträge eingereicht. Bis Ende Dezember waren alle bearbeitet und, wo berechtigt, ausbezahlt worden», sagt Marco Amos, Geschäftsführer Garantiefonds der Schweizer Reisebranche.

Einen grossen Schaden trug der Garantiefonds nicht davon. Eine von der FTI Touristik AG hinterlegte Garantiesumme deckte die geleisteten Auszahlungen vollständig. Diejenigen der Big Xtra Touristik AG waren grösstenteils abgedeckt.
Der Fall FTI zeigt, wie wichtig es für Reisende ist, bei Anbietern zu buchen, die über eine Kundengeldabsicherung verfügen. Marco Amos klärt auf, was es dabei zu beachten gibt:
Schutz dank Pauschalreisegesetz
Wer eine Pauschalreise bucht, ist dank des Pauschalreisegesetzes (PRG) gut geschützt. Dieses soll sicherstellen, dass Pauschalreisende im Falle von Änderungen oder Ausfällen der Reiseleistungen oder der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters geschützt sind.
Kundengeldabsicherung abklären
Wichtig: Immer abklären, ob der Vertragspartner über eine Kundengeldabsicherung verfügt.
«Ist dies bei einem Reisebüro oder Veranstalter nicht klar ersichtlich, rate ich von einer Buchung ab», sagt Amos. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Holschuld.

Ein Hinweis auf eine Kundengeldabsicherung ist zum Beispiel das Logo «Reisegarantie». Der Garantiefonds hat zudem eine Informationsbroschüre herausgegeben, die während des Beratungsgesprächs abgegeben wird.
Nachweis verlangen
Alle Reisewilligen haben das Recht, beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter einen Nachweis über die Kundengeldabsicherung zu verlangen.
Amos rät sogar eindringlich dazu. «Ist der Nachweis nicht zufriedenstellend, kann man schriftlich jederzeit und kostenlos vom Vertrag zurücktreten.»
In diesen Fällen greifen PRG und Kundengeldabsicherung
Beide greifen, sobald jemand zwei elementare touristische Dienstleistungen zusammen bucht. Das können zum Beispiel Flug und Hotel sein. Einzelleistungen, etwa nur ein Flug, sind hingegen nicht abgesichert.
Bei einer Pauschalreise eines Veranstalters aus der EU ist die Chance gross, dass das PRG des jeweiligen Landes Schutz bietet. Wichtig zu wissen: Wer online bei verschiedenen Anbietern einzelne Leistungen bucht, ist häufig auf sich alleine gestellt.
Viele Plattformen agieren nur als Wiederverkäufer, nicht aber als Veranstalter. «Daher ist es in solchen Fällen besonders wichtig, zu klären, wer der eigentliche Veranstalter der Reise ist. Dies, um den Schutz durch das PRG oder die Kundengeldabsicherung sicherzustellen», sagt Amos.








