Der Deutsche Franz-Josef Schulte-Wermelingen fand, Radarkästen seien illegal. Aus diesem Grund zahlte er 2016 eine Busse nicht. Ein Mal mehr stand er wegen diesem Vorgehen vor Gericht.
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Geschwindigkeitskontrolle. (Symbolbild) - keystone

«Richterschreck» Franz-Josef Schulte-Wermeling beschert der Justiz nach wie vor Arbeit. Das Zürcher Obergericht hat den bald 79-jährigen notorischen Verkehrssünder einmal mehr verurteilt. Er fand, Blitzkästen seien illegal, weshalb er seine Busse nicht zahlen müsse.

Einmal mehr ist der Fall eigentlich klar: «Richterschreck» Schulte-Wermeling war zu schnell unterwegs. Im August 2016 fuhr der Deutsche durch den Zürcher Kreis 3 und wurde mit 54 km/h geblitzt. Abzüglich der Toleranzmarge von 3 km/h war er somit noch exakt 1 km/h zu schnell. Dafür erhielt er eine Busse von 40 Franken.

Und einmal mehr war auch klar: Schulte-Wermeling wollte nicht zahlen. Dies praktiziert er seit Jahrzehnten so. Auf sein Konto gehen angeblich über 800 unbezahlte Verkehrsbussen. Im vorliegenden Fall zog er einmal mehr vor Gericht. Nach dem Bezirks- musste sich nun auch das Obergericht damit befassen.

Busse von 40 Franken

Seine abenteuerliche Argumentation sorgte bei den Juristen für Kopfschütteln: Diese Busse müsse er nicht bezahlen, weil der Staat gar keine rechtliche Grundlage für den Einsatz von Blitzkästen bei Bagatell-Delikten habe, fand er. Blitzkästen seien nur rechtens, wenn es um Raserdelikte gehe.

Die Antwort des Obergerichtes fällt im kürzlich publizierten Urteil kurz und knapp aus. Diese gesetzliche Grundlage gebe es durchaus und die Polizei sei auch befugt gewesen, diese Kontrolle durchzuführen und auszuwerten. Die Radaraufnahmen seien somit rechtens und als Beweismittel verwertbar.

Zur Busse von 40 Franken, die Schulte-Wermeling zahlen muss, kommen nun noch Gerichtskosten von 1000 Franken. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen.

Schulte-Wermeling ist bekannt dafür, dass er bei Gerichtsverhandlungen kein Blatt vor den Mund nimmt und die Richter übel beschimpft. Bei der Verhandlung vor dem Bezirksgericht im vorliegenden Fall hatte er die Intelligenz der Richterin in Zweifel gezogen und gefragt, ob er sie erst ohrfeigen müsse, bis sie etwas verstehe. Das Obergericht ersparte sich einen solchen Auftritt. Es führte das Berufungsverfahren schriftlich.

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