Jugendliche sollen auf Youtube und Co. besser geschützt sein

Der Bundesrat
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Bern,

Ziel des JSFVG ist es, Minderjährige vor ungeeigneten Medieninhalten zu schützen. Der Bundesrat plant eine Änderung der Regulierung im Bereich der Abruf- und Plattformdienste.

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Personen am Smartphone. (Symbolbild) - Keystone

Ziel des JSFVG ist es, Minderjährige vor Medieninhalten (Gewalt- oder Sexdarstellungen, bedrohliche Szenen etc.) in Filmen und Videospielen zu schützen, welche ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können. Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen, Anbieterinnen von Filmen und Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien sowie auf Abrufdiensten sollen zu Alterskennzeichnungen und Alterskontrollen verpflichtet werden. Die Umsetzung dieser Massnahmen geschieht im Rahmen einer Ko-Regulierung. Für den Bereich der Abruf- und Plattformdienste ist eine Abstimmung mit der Regulierung auf europäischer Ebene vorgesehen.

Datum der Eröffnung: 15. März 2019

Vernehmlassungsfrist: 24. Juni 2019

Der Kinder- und Jugendmedienschutz ist angesichts der fortwährenden Entwicklung neuer Technologien und dem veränderten Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert.

Ziel eines modernen Kinder- und Jugendmedienschutzes muss es sein, Kinder und Jugendliche durch regulierende Massnahmen vor Medieninhalten zu schützen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung negativ beeinflussen könnten (regulierender Kinder- und Jugendmedien-schutz) sowie sie und ihre Erziehungspersonen durch die Förderung der Medienkompetenz zu befähigen, kompetent mit den Chancen und Risiken umzugehen (erzieherischer Kinder- und Jugendmedienschutz).

Der vorliegende Vorentwurf regelt den Schutz von Minderjährigen vor Medieninhalten (Gewalt- oder Sexdarstellungen, bedrohliche Szenen etc.) in Filmen und Videospielen, die ihre körperli-che, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können. Hier besteht ein besonderer Handlungsbedarf, der durch die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele behoben werden soll. Dieses stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit verschafft. Zum Schutz von Minderjährigen vor für sie ungeeigneten Inhalten in Filmen und Videospielen wer-den Veranstalterinnen, die Filme oder Videospiele an öffentlichen Anlässen zugänglich ma-chen, Anbieterinnen von Filmen und Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien sowie Anbieterinnen von Abrufdiensten zu Alterskennzeichnungen und -kontrollen verpflichtet. Die Umsetzung dieser Massnahmen geschieht im Rahmen einer Ko-Regulierung. Dies bedeutet, dass die Systeme zur Altersklassifizierung und die Regeln zur Alterskennzeichnung sowie zur Alterskontrolle je von den Akteurinnen im Film- und Videospielebereich entwickelt werden können. Akteurinnen, die in den Bereichen Herstellung, Verleih, Vertrieb, Import, Gross- und Zwischenhandel tätig sind, audiovisuelle Trägermedien oder Abrufdienste anbieten oder Filme und Videospiele an öffentlichen Anlässen zugänglich machen, können sich hierfür für den Film- und den Videospielebereich je zu einer Jugendschutzorganisation zusammenschliessen und eine Jugendschutzregelung erarbeiten. Sie können einen Antrag auf Verbindlicherklärung die-ser Regelung für die Akteurinnen, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, einreichen. Der Bundesrat entscheidet über den Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen. Die Jugendschutzregelungen müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen, die gesetzlich festgelegt werden. So ist beispielsweise ein einheitliches Altersklassifizierungssystem vorzuse-hen, welches u.a. auch Inhaltsdeskriptoren vorsieht, die die Art der Inhalte beschreiben, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können (bspw. Gewalt- oder Sexdarstellungen). Und es ist eine Anlaufstelle für den Jugendschutz einzusetzen. Zudem wird die Verteilung der Kosten und die Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelungen bei allen Akteurinnen geregelt sowie die Massnahmen gegenüber den Mitgliedern der Jugendschutzorganisationen, welche gegen die Jugendschutzregelung verstossen. Ist zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für den Film- und / oder Videospielebereich keine Jugendschutzregelung für ver-bindlich erklärt, wurde eine bestehende Verbindlicherklärung widerrufen oder ist sie hinfällig geworden, so kann der Bundesrat im Sinne eines Fallback-Szenarios eine Jugendschutzregelung für den Film- und / oder Videospielebereich erlassen.

Für den Bereich der Abruf- und Plattformdienste ist eine Abstimmung mit der Regulierung auf europäischer Ebene vorgesehen. Abruf- und Plattformdienste mit Sitz in der Schweiz sollen in Anlehnung an die EU Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) zu Alterskontrollsystemen sowie Systemen zur elterlichen Kontrolle bzw. für die Meldung von für Min-derjährige ungeeigneten Inhalten verpflichtet werden.

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Einhaltung der Jugendschutzregelungen durch die Jugend-schutzorganisationen kontrolliert wird und diese auch für die Sanktionierung von Verstössen ihrer Mitglieder zuständig sind. Die Einhaltung der Pflicht zur Alterskennzeichnung, zur Angabe von Inhaltsdeskriptoren sowie zu Alterskontrollen beim Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen wird aber ebenfalls durch die Kantone (vor Ort) und das BSV (Online-Handel und bei Abruf- und Plattformdiensten) kontrolliert und Gesetzesverstösse können sanktioniert werden. Für die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig.

Zudem sieht der Vorentwurf vor, dass das BSV für die Koordination der Jugendschutzmassnahmen in den Bereichen Film und Videospiele zuständig ist und zu einer regelmässigen Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach dem JSFVG und einer periodischen Berichterstattung an den Bundesrat verpflichtet wird.

In diesem Vorentwurf nicht enthalten sind Jugendschutzbestimmungen für Fernsehprogramme, das zeitversetzte Fernsehen sowie das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Hier gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundes-gesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), welches sich zurzeit in Totalrevision befindet. Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien (VE-BGeM), welches das RTVG ablösen soll, erfasst auch Abrufdienste mit Leistungsauftrag. Die Jugendschutzbe-stimmungen des JSFVG und des BGeM sollen aufeinander abgestimmt werden. Ebenfalls vom Gesetz ausgenommen sind Anbieterinnen von Geldspielen, für welche ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) gelten.

Eine erste Regulierungsfolgenabschätzung hat ergeben, dass die Neuregelung gemäss VE-JSFVG im Vergleich zum Status Quo mit einem höheren Aufwand für die Akteurinnen im Bereich Film und Videospiele und die Behörden verbunden ist. Die befragten Akteurinnen sind mehrheitlich der Meinung, dass mit der Ko-Regulierung die beschriebenen aktuellen Defizite (z.B. uneinheitliche Regelungen, Mängel bei der Effektivität bestehender Brancheninitiativen zum Jugendschutz) zumindest teilweise ausgeräumt werden können. Hingegen beurteilen sie die Frage, ob der aktuelle VE-JSFVG Kinder und Jugendliche besser vor dem Konsum ungeeigneter Inhalte in Filmen und Videospielen schützt, kritischer. Dies insbesondere aus dem Grund, dass die Ko-Regulierung aufgrund des Territorialitätsprinzips des schweizerischen Rechts nur bedingt auf ausländische Anbieterinnen (wie Netflix, YouTube etc.) anwendbar ist.

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