Die Ein-, Auf- oder Umzonung von Land führt meist dazu, dass diese Flächen deutlich an Wert gewinnen. Das revidierte Raumplanungsgesetz verpflichtet die Gemeinden, einen Teil dieser Mehrwerte zu Gunsten der Öffentlichkeit auszugleichen.
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Die Pflicht zum Ausgleich der planungsbedingten Mehrwerte ist einer der zentralen Bestandteile des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG). Mit dem Mehrwertausgleich soll sichergestellt werden, dass nicht allein die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der planungsbedingten Wertsteigerung einer Liegenschaft profitieren, sondern die Gemeinden einen Anteil dieser Wertsteigerung zugunsten der Allgemeinheit verwenden können. Zudem werden den Gemeinden so auch Mittel zur Verfügung gestellt, allfällige Nachteile von Planungen – zum Beispiel durch eine Auszonung – zu entschädigen.

Verordnung muss durch Reglement ersetzt werden

Die Stadt Thun verfügt bereits seit 2010 über eine rechtliche Grundlage, um planungsbedingte Mehrwerte auszugleichen. Das revidierte Baugesetz des Kantons Bern verpflichtet die Gemeinden allerdings, die Frage des Ausgleichs in einem kommunalen Reglement zu regeln. Die bisherige Verordung verliert daher ihre Gültigkeit und muss zwingend ersetzt werden.

Die wichtigsten Aspekte des Reglements

Wie bisher sollen bei sämtlichen Planungsmassnahmen – also bei Ein-, Auf- und Umzonungen – eine Mehrwertabgabe erhoben werden. Dabei sind die Prozentsätze je nach Kategorie unterschiedlich: Während bei Einzonungen 40 Prozent des resultierenden Mehrwerts an die Stadt Thun fliessen sollen, sind es bei Auf- oder Umzonungen 35 Prozent. 10 Prozent der zu bezahlenden Mehrwertabgabe gehen an den Kanton. Im Falle der Auf- oder Umzonung sieht das Reglement einen Freibetrag von 100‘000 Franken vor, d.h. der Ausgleich ist nur für denjenigen Betrag zu leisten, welcher über dem Freibetrag liegt. So soll verhindert werden, dass Grundeigentümer aufgrund des Mehrwertausgleichs auf gewünschte Entwicklungsprojekte verzichten.

Bezahlt werden muss der Ausgleich nicht wie bis anhin beim Inkrafttreten der neuen Planung, sondern erst, wenn der Mehrwert durch Veräusserung oder Überbauung der Parzelle realisiert wird. Damit ist sichergestellt, dass der Mehrwertausgleich erst dann zu bezahlen ist, wenn für die Grundeigentümerschaft auch ein tatsächlicher Mehrwert entsteht.

-Mitteilung der Stadt Thun (vas)

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