Gemeinde ändert Rechnungslegung

Stadt Stein am Rhein
Stadt Stein am Rhein

Frauenfeld,

Auch in Stein am Rhein wird die neue Rechnungslegung HRM2 per 2020 eingeführt.

Grundbesitz Vordemwald
Ein Taschenrechner (Symbolbild) - Pixabay

Auf das Jahr 2020 muss die Rechnungslegung des städtischen Finanzhaushaltes nach dem schweizweit für die Gemeinden harmonisierten Rechnungsmodell HRM2 erfolgen. Die Rech-nungslegung orientiert sich am Prinzip von "True and Fair View". Das heisst, dass die Darstellung der Jahresrechnung transparent gestaltet werden muss, dass keine stillen Reserven zum Beispiel durch zusätzliche Abschreibung gebildet werden dürfen, dass die Risiken bewertet und offengelegt werden oder Abweichungen von Grundsätzen ausgewiesen werden müssen. Wesentliche Neuerungen sind:

- die Einführung der Geldflussrechnung bzw. die Bewirtschaftung der Bilanz. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Liquiditätsverhältnisse und die Veränderung der Kapital- und Vermögensstruktur.

- der erweiterte Anhang zur Jahresrechnung enthält neu Erläuterungen zur Bilanz und zur Geldflussrechnung und einen Eigenkapitalausweis sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie zur Risikosituation wichtig sind.

- eine zweistufige Erfolgsrechnung. Die Erfolgsrechnung zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg. Zusammen ergeben sie den Gesamterfolg der Jahresrechnung.

- Über die Verwendung des Gesamterfolgs wird neu ein detaillierter Beschluss gefasst, womit transparent dargestellt wird, wohin die Gelder eines Überschusses fliessen.

- die lineare statt degressive Abschreibungsmethode gemessen an der Nutzungsdauer des Verwaltungsvermögens. Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert und nicht abgeschrieben. Zusätzliche Abschreibungen sind von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig.

- Im Finanzhaushaltsgesetz ist ein erweiterter Katalog an Kennzahlen vorgeschrieben, die mit der Jahresrechnung ausgewiesen werden müssen. Diese dienen zur korrekten Darstellung und Beurteilung des Rechnungsergebnisses und der politischen Interpretation der finanziellen Situation.

Eigenständige Betriebe, wie zum Beispiel das Alterszentrum, können mit einer eigenen Rechnungslegung geführt werden und müssen nicht mehr mit der städtischen Buchhaltung konsolidiert werden. Bedingung ist aber, dass im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel dieser Betrieb ausgewiesen wird.

- Interne Verrechnungen von Lohn- und Sachaufwänden werden nur noch dort vorgenommen, wo sie zur wirtschaftlichen Führung eines Sachbereichs notwendig sind oder über Gebühren finanzierte Dienstleistungen. Mit anderen Worten werden die internen Leistungen dort verrech-net, wo ein Betrieb eigenwirtschaftlich geführt werden muss (z.B. Wasser, Abwasser, Kehricht, Wärmeverbund u.ä.) oder wo externe Dritte am Nettoergebnis beteiligt sind (z.B. Hoga, Regionaler Sozialdienst, Verbandsfeuerwehr u.ä.).

Externe finanztechnische Prüfung

Das kantonale Finanzhaushaltsgesetz (FHG) schreibt vor, dass mit der Einführung von HRM2 die Rechnungsprüfungskommissionen über ausgewiesene finanztechnische Kompetenzen verfügen müssen. Wo diese nicht vorhanden sind, ist eine externe Fachfirma zu beauftragen.

In Zusammenarbeit mit der Geschäftsprü-fungskommission (GPK) des Einwohnerrates hat der Stadtrat aufgrund der Ausschreibung dem Einwohnerrat beantragt, die Firma Baum-gartner & Wüst GmbH, Brüttisellen mit der finanztechnischen Prüfung der Jahresrechnung zu beauftragen. Der Einwohnerrat hat diesem Antrag am 22. Februar zugestimmt. Die GPK wird künftig die finanzpolitische Seite der Jahresrechnung sowie den Voranschlag prüfen und Bericht und Antrag an den Einwohnerrat erstatten.

Für die fachliche Begleitung der Einführung von HRM2 wird die BDO AG, St. Gallen beauftragt.

Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenze

Eine der Grundlagen für die Buchführung ist die Festsetzung der Aktivierungs- und Wesentlichkeitsgrenze. Nur was für das Rechnungsergebnis oder die transparente Darstellung von Bedeutung ist oder zum besseren Verständnis eines Vorgangs beiträgt, soll separat ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit erfordert die Festsetzung von Grenzwerten. Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat, diese wie folgt festzusetzen:

- Investitionen sind ab 50'000 Franken in der Investitionsrechnung zu verbuchen.

- Für Rückstellungen gilt eine Grenze von 10'000 Franken.

- Für Eventualverpflichtungen (z.B. Defizitgarantie, Gerichtsfälle) ist die Grenze bei 50'000 Franken anzusetzen.

Abgrenzung von Löhnen, Überzeiten und Ferienguthaben

Erstmals werden die Ferien- und Überstundenguthaben des städtischen Personals zentral erfasst, bewertet und anlässlich des Jahresab-schlusses abgegrenzt. Aus den beiden Varian-ten der kurzfristigen Rückstellung oder als transitorische Abgrenzung ist die letztere gewählt worden. Im Laufe dieses Jahres wird ein zentrales elektronisches Zeiterfassungssystem in der Stadtverwaltung eingeführt, um für alle Lohnbeziehenden die effektive Arbeitszeit, die Überzeiten und Ferienguthaben zu ermitteln. Die Fachapplikation ersetzt die heute unter-schiedlichen Arten der Arbeitszeiterfassung. Jährlich wird der ermittelte Bestand in der Jahresrechnung abgegrenzt.

Weitere Arbeiten

Stadtrat, GPK und Stadtverwaltung sind be-strebt, bis Mitte Jahr die Vorarbeiten zur Einführung des Rechnungsmodells HRM2 abschliessen zu können. Als weitere gewichtige Beschlüsse fallen die Zuweisung des Vermögens zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen und deren Ermittlung des Buch- bzw. Verkehrswertes, sowie die Erarbeitung und Festlegung des neuen Kontoplans an.

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