Waltenschwil erinnert ans Zurückschneiden von Bepflanzungen
Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden.

Wie die Gemeinde Waltenschwil bekannt gibt, dürfen keine hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern über das Mark hinausragen. Nach § 109 Abs. 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss den §§ 111 BauG und 42 BauV müssen verschieden Vorschriften eingehalten werden.
Bäume und Sträucher bis zu 80 Zentimeter Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf einem Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden; Sträucher von mehr als 80 Zentimeter bis zu 1,80 Meter Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein. Wo Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten beziehungsweise ausgeastet werden, erfolgt die Arbeit ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer durch das Bauamt. Für die dadurch entstehenden Kosten hat der Eigentümer aufzukommen.
Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.