Möhlin

Mahngebühren der Gemeinde Möhlin

Der Grosse Rat hat am 21. November 2017 die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen

Notiz
Der Finanzverwalter Thomas Läderach kündigt per 30. April 2021. - SDA Regional

Wie bereits mehrfach in den Medien zu entnehmen war, hat der Grosse Rat am 21. November 2017 die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Die Änderung des Steuergesetzes wurde vom Regierungsrat per 01. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Mit der Inkraftsetzung der Steuergesetzrevision durch den Kanton Aargau per 01. Januar 2019 werden grundsätzlich für Mahnungen und Betreibungen im Steuerbereich Gebühren erhoben. Nachfolgend ein Überblick über die Neuerungen im Bezugsverfahren: Die Mahngebühren werden für nicht bezahlte, fällige Steuerrechnungen (Bezugsverfahren) (ab Steuerjahr 2019) erhoben und werden auf Mahnungen von Steuer- und Verzugszins-ausständen (prov./def.) erhoben.

Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden die Gebühren erhoben

– Erste Mahnung Nichteinreichen der Steuererklärung, CHF 35.00

– Zweite Mahnung Nichteinreichen der Steuererklärung, CHF 50.00

– Mahnung* Steuer- und/oder Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00

– Betreibung Steuer- und/oder Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00

* inklusive Brief LETZTE MAHNUNG vor Betreibung

Falls Sie die Steuern nicht fristgerecht bezahlen können, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Finanzen, damit eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden kann. Ab dem 1. November 2019 wird auf dem Restausstand ein Verzugszins von zur Zeit 5,1 % berechnet.

Wir danken Ihnen für eine fristgerechte Bezahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bis zum 31. Oktober 2019.

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