Mandat kommunale Denkmalpflege

Stadt Stein am Rhein
Stadt Stein am Rhein

Frauenfeld,

Mit der Einführung des revidierten NHG per 1. Januar 2019 wird die Zuständigkeit der kommunalen Denkmalpflege den Gemeinden zugewiesen.

Verwaltung
Verwaltung (Symbolbild). - Der Bundesrat

Mit der Einführung des revidierten Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) per 01.01.2019 wird die Zuständigkeit der kommunalen Denkmalpflege den Gemeinden zugewiesen (Art. 6 NHG). Gemäss der Gesetzesgrundlage sind die Gemeinden für Stellungnahmen, welche sie gemäss Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 (NHG) bei Schutzzonen und Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen, entschädigungspflichtig.

Für die gesetzliche denkmalpflegerische Begleitung von Schutzobjekten auf kommunaler Stufe und die notwendigen Fach-Stellungnahmen ist für ein weiteres Jahr das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie mandatiert worden. Die Entschädigungspauschale beträgt CHF 20'000.

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