Menschenrechtshof schützt Quelle einer Schweizer Journalistin
Der Menschenrechtshof hat einen Entscheid des Bundesgerichts gekippt. Eine BaZ-Journalistin weigerte sich, der Polizei ihre Quelle Preis zu geben.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Schweizer Journalistin wollte 2012 ihre Dealer-Quelle nicht verraten.
- Das Bundesgericht wollte sie dazu zwingen, der Basler Polizei den Namen zu liefern.
- Der EGMR kippt jetzt das Urteil des Bundesgerichts: Die Pressefreiheit sei gefährdet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz wegen Verletzung der Meinungsfreiheit verurteilt. Eine Journalistin hatte sich nach einem Artikel über einen Drogenhändler geweigert, ihre Quellen preiszugeben.
Journalistin verweigerte die Aussage
Der Fall, der von den europäischen Richtern beurteilt wurde, begann 2012. Auslöser war einem Bericht einer Journalistin der «Basler Zeitung» über einen Haschisch- und Cannabis-Dealer.
Die Polizei in Basel wollte die Journalistin zum Reden bringen, um den Dealer identifizieren zu können. Als diese die Aussage verweigerte, gelangte der Fall 2014 schliesslich ans Bundesgericht. Die Richter In Lausanne entschieden zugunsten der Staatsanwaltschaft und wollten die Journalistin zur Aussage zwingen.
Die Richter in Strassburg kamen nun zu einem Schluss: Die Schweiz habe damit gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat, der das Recht auf freie Meinungsäusserung garantiert.
Das Bundesgericht hatte entschieden, dass sich die Journalistin nicht auf das Aussageverweigerungsrecht berufen könne. Weil der Handel mit weichen Drogen eine qualifizierte Straftat sei. Es urteilte, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Drogendelikten höher zu gewichten sei.
Gericht in Strassburg gibt der Journalistin recht
Das Gericht in Strassburg hingegen sieht dies anders. Der Quellenschutz sei ein wichtiger Pfeiler für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft. Die Verpflichtung eines Journalisten, die Identität seiner Quelle preiszugeben, stehe nur dann im Einklang mit Artikel 10: Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe.
Diesen Fall sah das EGMR als nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall reiche es nicht aus, dass die Straftat in die eine oder andere Kategorie eingestuft werde. Um dann einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.
Der Journalistenverband Impressum und die Schweizer Sektion von Reporter ohne Grenzen (RSF) begrüssen das Urteil des EMGR. Sie weisen darauf hin, dass der Quellenschutz eine wesentliche Voraussetzung für die Pressefreiheit sei.
Informanten könnten sich Journalisten nur anvertrauen, wenn ihnen Diskretion und Vertraulichkeit der Quellen gewährleistet werde. Das schreibt Impressum in einer Stellungnahme. RSF Schweiz fordert, dass die Justizbehörden alle notwendigen Konsequenzen aus diesem Urteil ziehen müssen. Und sie sollten künftig den Vorrang des Prinzips des Quellenschutzes von Journalisten klar anerkennen.