Babyquäler René Osterwalder tot: Debatte um Sterbehilfe im Gefängnis

Janine Karrasch
Janine Karrasch

Regensdorf,

Der Tod von Babyquäler René Osterwalder hat eine hitzige Debatte entfacht: Ist es in Ordnung, dass auch Inhaftierte Anspruch auf assistierten Suizid haben?

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Babyquäler René Osterwalder hat assistierten Suizid begannen. - Keystone

Am 16. April 2025 starb der Babyquäler René Osterwalder im Alter von 71 Jahren mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation. Er missbrauchte und quälte in den 1990er-Jahren mehrere Kinder, darunter zwei Babys.

Er wurde 1998 wegen mehrfachen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung und sexueller Handlungen zu 17 Jahren Zuchthaus und Verwahrung verurteilt. Ziel der Verwahrung war es, Gefahren abzuwehren und weitere Straftaten zu vermeiden.

Babyquäler René Osterwalder nutzte Sterbehilfe

Der Babyquäler René Osterwalder wurde in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies verwahrt. Seine Anträge auf bedingte Entlassung wurden mehrfach abgelehnt, da weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestand.

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Der Babyquäler René Osterwalder wurde 1998 festgenommen. - Keystone

Nach Jahren erfolgloser Beschwerden gegen seine Verwahrung und einem Hungerstreik wählte er schliesslich den begleiteten Suizid. Die Sterbehilfe erfolgte nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern ausserhalb, begleitet von der Organisation Exit.

Laut «Spiegel» hatte bereits 2023 ein Gefängnisinsasse Sterbehilfe in Anspruch genommen. Der Mann war in der Justizvollzugsanstalt Bostadel inhaftiert und wurde ebenfalls von Exit unterstützt.

Rechtlicher Rahmen: Sterbehilfe in der Schweiz

In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid aus uneigennützigen Gründen legal, auch für inhaftierte Personen. Das Recht auf Selbstbestimmung gilt laut Gesetz allen Menschen, auch im Gefängnis, wie «SRF» berichtet.

Die Organisationen, die Sterbehilfe anbieten, prüfen laut «Tagesanzeiger», ob alle gesetzlichen Voraussetzungen, wie die Urteilskraft, erfüllt sind. Aktive Sterbehilfe – also die gezielte Tötung eines Menschen – bleibt hingegen verboten.

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Inhaftieren steht die Beihilfe zum Suizid rechtlich zu. - Keystone

Erlaubt ist nur die assistierte Suizidhilfe, bei der die betroffene Person die tödliche Handlung selbst vornimmt. Der Fall Osterwalder hat die Debatte über Sterbehilfe im Strafvollzug neu entfacht.

Tod von René Osterwalder kontrovers diskutiert

Einerseits wird betont, dass auch Gefangene, insbesondere schwer erkrankte, das Recht auf Selbstbestimmung und Würde haben. Andererseits gibt es ethische und gesellschaftliche Bedenken.

Der Häftling hat durch seine Verwahrung seine vom Gericht auferlegte Strafe bereits verbüsst. Solange er urteilsfähig ist, ist es seine persönliche Entscheidung, sein Leben durch assistierten Suizid zu beenden.

Die Suizidassistenz ist kein Strafersatz; die Initiative geht nie vom Staat aus. Die Praxis sieht vor, dass Suizidhilfe möglichst ausserhalb der Anstalt und durch externe Organisationen erfolgt.

Gesellschaftliche und ethische Diskussion

Die Diskussion um Sterbehilfe in Gefängnissen bleibt kontrovers. Befürworter argumentieren mit Gleichbehandlung und Menschenrechten, Gegner fragen, ob sich der Verurteilte seiner gerechten Strafe entziehe.

Findest du es gut, dass auch Gefängnisinsassen Sterbehilfe in Anspruch nehmen dürfen?

Die Schweizer Kantone prüfen derzeit Empfehlungen, wie mit Sterbewünschen von Inhaftierten umzugehen ist. Die Freiheitsrechte von Gefangenen sollen nicht stärker eingeschränkt werden als nötig.

Jeder Fall – wie der von Babyquäler René Osterwalder – wirft schwierige Fragen nach Recht, Ethik und gesellschaftlichen Werten auf: Ist der begleitete, sichere und legale Suizid in Anbetracht von physischem und psychischem Leid die bessere Alternative?

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