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Meta darf Facebook-Daten für KI-Training nutzen

Keystone-SDA
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Deutschland,

Das OLG Köln erlaubt Meta, Facebook- und Instagram-Daten für KI-Training zu nutzen. Verbraucherschützer kritisieren die Entscheidung.

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Meta kann den Widerspruch zur Nutzung der persönlichen Daten ablehnen. - dpa

Verbraucherschützer sind mit dem Versuch gescheitert, dem Facebook-Konzern Meta für sein KI-Training einen breiten Zugriff auf Nutzerdaten gerichtlich untersagen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem Eilverfahren, dass Meta Nutzerbeiträge aus Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Software Meta AI verwenden darf (Az. 15 UKl 2/25). Meta will am kommenden Dienstag damit beginnen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW). Sie begründete ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit einem Verstoss gegen europäisches Datenschutzrecht.

Meta beruft sich auf berechtigtes Interesse

Meta will ab dem 27. Mai in seinen Diensten Facebook und Instagram öffentliche Beiträge erwachsener Nutzerinnen und Nutzer für KI-Trainingszwecke verwenden. «Wir tun dies aufgrund eines berechtigten Interesses, um KI bei Meta zu entwickeln und weiter zu verbessern», hatte der Konzern seinen Nutzern mitgeteilt. Die Daten können verwendet werden, wenn die Kunden nicht aktiv widersprechen.

Der Antrag der Verbraucherzentrale sei unbegründet, sagte Richter Oliver Jörgens vom OLG Köln. Meta berufe sich auf ein berechtigtes Interesse nach der Datenschutzgrundverordnung. Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke sei auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmässig. Meta verfolge mit der Verwendung zum KI-Training einen legitimen Zweck. Dieser Zweck könne nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel erreicht werden.

«Unzweifelhaft werden für das Training grosse Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können», so das Gericht. Im Rahmen einer Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin würden aber die Interessen an der Datenverarbeitung überwiegen. Meta habe glaubhaft gemacht, dass man etwa Namen, Telefonnummern oder Kontonummern herausfiltern wolle, die leicht einem Betroffenen zugeordnet werden könnten, sagte Jörgens in der mündlichen Urteilsbegründung.

Nutzer werden informiert und können widersprechen

Auch seien die Nutzer über die Apps und auf anderem Wege informiert worden. «Sie haben die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf »nicht-öffentlich« oder durch einen Widerspruch zu verhindern», so das Gericht weiter.

Meta begrüsste die Entscheidung. Man bekräftige, dass der Ansatz keine Datenschutz-Bestimmungen verletze und im Einklang mit der Bewertung durch die irische Datenschutzkommission stehe. «Wir sind verpflichtet, Deutsch-trainierte KI in die Hände der deutschen Bevölkerung zu bringen und sicherzustellen, dass jeder in Europa gleichberechtigten Zugang zu den vollen Vorteilen der generativen KI hat», erklärte ein Meta-Sprecher.

Die Verbraucherzentrale äusserte sich enttäuscht. «Aus unserer Sicht bleibt die Nutzung personenbezogener Daten für das Training der Meta-eigenen KI hochproblematisch», sagte VZ-NRW-Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Die Ablehnung des Eilantrags bedeute, dass nun Fakten geschaffen würden, obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verwendung in dieser Form gebe.

Forderung nach aktiver Zustimmung der Nutzer

Die VZ NRW bekräftigte ihre Position, dass eine aktive Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Nutzung ihrer Daten für das Training der KI notwendig sei. Nutzer sollten ein souveränes Mitspracherecht behalten und nicht bloss eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekommen, so Schuldzinski.

Max Schrems, Leiter der europäischen Datenschutzorganisation Noyb, zeigte sich «etwas überrascht über den Ausgang des Verfahrens», da der Verstoss von Meta «ziemlich massiv und offensichtlich» sei. «Allerdings muss man für eine einstweilige Verfügung viel mehr beweisen als in einem normalen Gerichtsverfahren.» Auch wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden sei, bedeute das nicht, dass das Hauptverfahren nicht gewonnen werden könne. Während die VZ NRW ein Verfahren für Deutschland angestrengt habe, plane seine Organisation ein Verfahren für die gesamte EU.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.Legal bezeichnete die Entscheidung als «rechtlich nachvollziehbar». «Datenschutzethisch sollte sie aber nicht das letzte Wort sein», erklärte der Datenschutzexperte auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Meta sei beim Umgang mit personenbezogenen Daten in der Vergangenheit alles andere als ein Musterknabe gewesen. «Umso verständlicher ist die Skepsis, wenn Meta nun Milliarden von Nutzerbeiträgen für das Training seiner KI-Systeme nutzen will und das ohne aktive Einwilligung.»

Meta verbessert rechtliche Position – Zweifel bleiben

Man müsse anerkennen, dass sich Meta diesmal rechtlich deutlich besser aufgestellt habe als in der Vergangenheit, so Solmecke weiter. «Meta hat die Nutzer frühzeitig über die geplante Datenverarbeitung informiert, zusätzliche Hinweise über die Plattformen bereitgestellt und eine Möglichkeit geschaffen, der Nutzung ihrer Daten aktiv zu widersprechen.» Juristisch sei die Argumentation des OLG daher nachzuvollziehen.

Trotzdem hält Solmeke Zweifel für angebracht. «Die Vorstellung, dass Daten Dritter oder auch Minderjähriger in KI-Systeme einfliessen könnten, ohne dass sie davon wissen, bleibt heikel.» Ein Verfahren, bei dem Nutzer ausdrücklich widersprechen müssten, statt vorher zuzustimmen, sei keine echte Kontrolle. «Das sogenannte berechtigte Interesse darf hier kein Türöffner für eine weitreichende Datenverarbeitung werden.»

Die Eilentscheidung des OLG Köln ist nicht anfechtbar. Die Verbraucherzentrale NRW will nach eigenen Angaben prüfen, ob sie ein normales Klageverfahren, ein sogenanntes Hauptsacheverfahren, beantragt.

Kommentare

User #2776 (nicht angemeldet)

Wo ist das Problem? Alle haben in den AGB's, bei der Anmeldung bei diesem Portal, diesen zugestimmt. Nun reklamieren wollen ist da wohl fehl am Platze.

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