Stadt Zürich

Betrunkener Autofahrer verliert vor Gericht

Regionews
Regionews

Zürich,

Es sei unklar, wie sein Promille-Wert berechnet werden soll, hatte ein Mann nach einem Selbstunfall vor Gericht geltend gemacht. Doch nüchtern betrachtet ist die Rechnung für das Zürcher Obergericht einfach: Der Mann hatte zu viel getrunken - seine Versicherung muss den Schaden deshalb nicht übernehmen.

Symbolbild
Symbolbild - Community

Das Wichtigste in Kürze

  • Nau.ch zeigt Ihnen, was hyperlokal geschieht.
  • Schreiben auch Sie einen Beitrag!

Es war gegen drei Uhr früh an einem Wochenende im Oktober 2016, als ein Autolenker einen Selbstunfall baute. Den Schaden an seinem Auto - knapp über 20'000 Franken - wollte er von seiner Versicherung gedeckt haben. Doch diese winkte trotz Vollkasko-Abdeckung ab.

Denn unbestrittenermassen hatte sich der Mann stark alkoholisiert hinter das Steuer gesetzt. Und die Allgemeinen Bedingungen des Vertrags sehen vor, dass die Versicherung nichts zahlen muss, wenn der Lenker «in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille oder mehr, mittlerer Wert)» fährt.

Eine um 5.16 Uhr im Spital abgenommene Blutprobe ergab einen Wert zwischen 1,11 und 1,23 Gewichtspromille. Gemäss einer Berechnung hatte der Lenker zum Zeitpunkt des Unfalls damit mindestens 1,23 bis maximal 1,89 Promille intus.

Welcher Wert zählt nun?

Für ihn sei unklar, ob nun auf die Messung oder die Berechnung abzustellen sei, hatte der betrunkene Fahrer vor Gericht vorgebracht. Denn immerhin werde der Laborwert rein medizinisch bestimmt, die Berechnung sei hingegen ziemlich kompliziert.

Für das Bezirksgericht Bülach, das in erster Instanz zu entscheiden hatte, war es zwar logisch, dass der Alkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls - und damit die Berechnung - massgeblich sein müsse. Dies ergibt sich aus der umstrittenen Klausel: Denn bei 1,5 Promillen sei das Risiko sehr hoch, dass ein Lenker hohen Schaden verursache. Dieses Kostenrisiko soll nicht die Versicherung tragen.

Allerdings kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass vorliegend die Versicherung keinen Beweis dafür habe, dass der Mann den Grenzwert von 1,5 Promille effektiv überschritten hatte. Es entschied deshalb, dass sie für den Schaden aufkommen müsse.

Eine einfache Rechnung

Das Obergericht hat diesen Entscheid nun umgestossen, wie einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist. Es verweist auf die in seinen Augen klare Vertragsklausel, die den Begriff «mittlerer Wert» enthält.

"Unter mittlerem Wert ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das arithmetische Mittel aus einem Minimal- und einem Maximalwert zu verstehen.« Vorliegend liege dieser - bei den errechneten 1,23 und 1,89 Promille - bei 1,56 Promille. Damit sei der Grenzwert überschritten, die Versicherung habe keine Kosten zu übernehmen.

Bei Vertragsabschluss müsse dem Mann bewusst gewesen sein, dass eine Rückrechnung des Promillewerts erfolge, wenn die Blutentnahme zeitlich verschoben zu einem Unfallereignis erfolge, hält das Obergericht fest.

Keine Rolle spiele, dass dem Mann unklar war, wie und mit welcher Methode der Promillewert berechnet wird. Und unerheblich sei auch, ob es aus medizinischer Sicht überhaupt möglich wäre, rückwirkend die exakte Blutalkoholkonzentration festzustellen.

(sda/vas)

Kommentare

Weiterlesen

Angriff
236 Interaktionen
Kritik
wohnung wohnungssaldo wohnungsnot
32 Interaktionen
Studie

MEHR AUS STADT ZüRICH

Coop
16 Interaktionen
Kunden geben auf
Universität Zürich
ETH Zürich
10 Interaktionen
Fakten verzerrt?
Bienen Stimmrecht Zürich Bundesgericht
8 Interaktionen
Kein Witz