St. Gallen

    Sterbehilfe soll in St. Galler Pflegeheimen geregelt werden

    Bewohnerinnen und Bewohner von St. Galler Alters- und Pflegeheimen sollen die Möglichkeit für eine Freitodbegleitung erhalten. Die Regierung unterstützt eine entsprechende Motion. Regelungen für den assistierten Suizid sind auch in anderen Kantonen ein Thema.

    In St. Galler Pflegeheimen sollen die Bewohnerinnen und Bewohner eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen können. (Archivbild)
    In St. Galler Pflegeheimen sollen die Bewohnerinnen und Bewohner eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen können. (Archivbild) - KEYSTONE/DPA/DANIEL REINHARDT

    Der Vorstoss stammt von der Kommission des Kantonsrats, die sich mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes beschäftigte. Sie stellte beim Thema Sterbehilfe eine Lücke fest und verlangte deshalb eine Ergänzung des Gesetzes.

    In den letzten Jahren hätten mehrere Kantone den assistierten Suizid geregelt, heisst es in der Motion, über die in der kommenden Wintersession entschieden wird. Die Schaffung der dafür notwendigen gesetzlichen Grundlage solle nun auch im Kanton St. Gallen «geprüft und umgesetzt» werden.

    Die Kommission argumentierte, dass es im Kanton eine Regelung brauche, damit die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen können, «ohne ihr Domizil verlassen zu müssen».

    Kreis der Institutionen eingrenzen

    Die Regierung unterstützt den Vorstoss grundsätzlich, will den Kreis der Institutionen, die die Sterbehilfe zulassen müssen, klarer definieren als im Vorschlag der Kommission. Die ursprüngliche Formulierung sei «sehr weit gefasst» und würde beispielsweise auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung umfassen, heisst es in der Stellungnahme.

    Die Eingrenzung der Institutionen war auch in anderen Kantonen ein Thema. Im Zürcher Kantonsrat wurde diskutiert, ob die Regelung für den assistierten Suizid auch in religiös geprägten Heimen gelten soll. Ein Streitpunkt war vor allem die Frage, ob auch Spitäler, Einrichtungen der Psychiatrie oder Gefängnisse mitgemeint sind.

    Der Entscheid fiel dann in der Volksabstimmung vom 27. September. Die Stimmberechtigten hiessen eine vergleichsweise weitgehende Lösung gut: Künftig müssen im Kanton Zürich sämtliche staatlichen und privaten Alters- und Pflegeheime sowie Spitäler und Rehabilitationskliniken den assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten dulden. Psychiatrische Einrichtungen und Gefängnisse sind davon ausgenommen.

    Auch in Spitälern

    Auch das Luzerner Kantonsparlament beschäftigte sich bereits mit dem Thema Sterbehilfe in Heimen. Mit 81 gegen 27 Stimmen wurde im März 2026 eine entsprechende Motion überwiesen. Uneinigkeit gab es darüber, ob die Sterbehilfe auch in Spitälern ermöglicht werden soll. Die Regierung war dagegen. Schliesslich entschied aber die Ratsmehrheit, dass der assistierte Suizid sowohl in Altersheimen als auch in Kliniken gesetzlich geregelt werden soll.

    Auf Bundesebene war zuletzt im September 2025 der Versuch gescheitert, eine Rahmenregelung für den assistierten Suizid zu schaffen. Anlass dazu waren die Ereignisse rund um die Suizidkapsel Sarco. Der Ständerat lehnte aber eine Motion seiner Rechtskommission ab. Auch der Bundesrat hatte sich dagegen ausgesprochen. Dabei bleibt es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Sterbehilfe in der Schweiz. Sie ist nur dann verboten, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt.

    Möglicher Start noch unbestimmt

    Ähnliche Diskussionen wie in den Parlamenten von Luzern und Zürich über den Geltungsbereich der Regelung sind nun auch im St. Galler Kantonsrat zu erwarten.

    Wird die Motion in der Wintersession überwiesen, kann es mit der Umsetzung dauern. Zwar habe das Gesundheitsdepartement der Kommission in Aussicht gestellt, dass die Motion bereits bei der nächsten Revision des Gesundheitsgesetzes erfüllt werden könne, schrieb die Regierung in ihrer Stellungnahme.

    «Zwischenzeitliche Abklärungen» hätten aber gezeigt, dass «eine verbindliche zeitliche Verknüpfung mit der nächsten Revision nicht sinnvoll ist». Die dreijährige Frist für die Umsetzung einer Motion könnte dann bereits abgelaufen sein. Möglich sei aber die Umsetzung in einer separaten Vorlage, heisst es weiter.

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