St. Galler Liste mit jagdbaren Vögeln soll überarbeitet werden
Türkentaube, Birkhahn oder die Nebelkrähe sind Beispiele für im Kanton St. Gallen jagdbare Vögel. Diese Aufzählung müsse überarbeitet werden, heisst es in einem Vorstoss aus dem St. Galler Kantonsrat.

Auf der St. Galler Liste mit jagdbaren Vögeln ist jeweils angegeben, in welchen Monaten sie getötet werden dürfen. Das ganze Jahr jagdbar sind beispielsweise Rabenkrähen, «die in Schwärmen auftreten auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen». Keine Schonzeit gibt es laut Verordnung auch für «Haustauben verwildert».
Für Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher beginnt die Jagdzeit jeweils am Nationalfeiertag, am 1. August, und dauert bis zum 15. Februar.
Genaue Kenntnisse sind bei der Jagd auf Wildenten notwendig. Sie dürfen grundsätzlich vom 1. September bis zum 31. Januar geschossen werden. Dabei gibt es aber zahlreiche Ausnahmen mit geschützten Arten. In der Verordnung werden folgende Entenvögel – nicht nur Wildenten – namentlich aufgezählt: Wildgänse, Halbgänsearten wie die Brandgans oder die Rostgans, dazu Säger, Schwäne, Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten oder Kolbenenten.
Wie bei vielen Themen spielt auch hier der Föderalismus eine Rolle. Solche Listen mit teils unterschiedlichen Vogelarten gibt es nämlich auch in anderen Kantonen – oder beim Bund.
Laut dem eidgenössischen Jagdgesetz dürften unter anderem das Schneehuhn oder die Waldschnepfe während einiger Monate im Jahr getötet werden. Im Kanton St. Gallen sind diese beiden Vogelarten aber geschützt. Der Thurgau hat bei den Wildenten zusätzlich zu den Arten im Kanton St. Gallen auch noch die Moorente unter Schutz gestellt.
Es gibt Kritik an der Auswahl: Im Kanton St. Gallen würden weiterhin Vogelarten als jagdbar geführt, die kaum relevante Schäden verursachten, schrieb GLP-Kantonsrat Andreas Bisig in seinem Vorstoss. Dazu gehöre beispielsweise der Eichelhäher. Mit dem Birkhuhn sei auch eine Art aufgeführt, deren Bestände schweizweit unter Druck stünden.
Der Kanton Zürich habe kürzlich seine Verordnung angepasst und unter anderem Eichelhäher, Elster und Türkentaube von der Liste der jagdbaren Vögel gestrichen. Die Änderungen seien mit dem Argument begründet worden, dass diese Arten nur in Einzelfällen Schäden verursachten und eine reguläre Bejagung «weder aus landwirtschaftlicher noch aus wildtierbiologischer Sicht» notwendig sei.
Die St. Galler Regierung soll nun erklären, nach welchen Kriterien die kantonale Liste zusammengestellt wurde und ob sie bereit ist, die dort aufgeführten Vogelarten zu überprüfen. Arten «mit geringer Schadensrelevanz oder ohne regelmässige jagdliche Bedeutung» sollten neu als geschützte Tiere eingestuft werden, fordert der GLP-Kantonsrat.
Gelegenheit für Änderungen würde die laufende Überarbeitung des kantonalen Jagdgesetzes bieten. Im Entwurf, den die Regierung am 2. Juli in die Vernehmlassung gegeben hat, sind Vögel allerdings kein Thema. Es geht bei den Anpassungen um Wildschäden durch Biber oder um den Umgang mit den grossen Beständen an Rothirschen.






