Nidwalden regelt Zuständigkeiten für Schutzbedürftige
Im Kanton Nidwalden sollen Schutzbedürftige, die nach einer Dauer von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weiterhin Asylsozialhilfe erhalten. Dies beantragt der Regierungsrat dem Landrat mit einer Gesetzesrevision.

Ab März 2027 werden die ersten Ukrainerinnen und Ukrainer fünf Jahre mit Schutzstatus S in der Schweiz leben. Sie erhalten damit eine an den Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung.
Ein Teil der Personen mit Schutzstatus S bezieht Asylsozialhilfe. Diese beträgt 405 Franken pro Monat. Neu hätten sie Anrecht auf die ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe von 1061 Franken pro Monat. Zudem würde die Zuständigkeit vom Kanton auf die Gemeinden übergehen.
Finanzielle Mehrbelastungen
Damit würden erhebliche finanzielle Mehrbelastungen auf die Gemeinden zukommen, schreibt der Regierungsrat in seinem Bericht an den Landrat, den die Staatskanzlei am Freitag veröffentlicht hat. Zudem würden die Personen mit Schutzstatus gegenüber vorläufig aufgenommenen Menschen bevorzugt behandelt.
Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung der Kanton zuständig bleibt. Dieser kümmert sich weiter um Beratung, Betreuung sowie Unterhalt der Unterkünfte.
Die bisherigen Unterstützungsansätze sollen beibehalten werden. Die Kosten dafür wechseln aber vom Kanton auf die Gemeinden. Finanziert werden sollen sie aber nicht von der jeweiligen Wohngemeinde, sondern über den bestehenden «Flüchtlingspool».
Der Pool wird von den Gemeinden gemäss ihrer Bevölkerungszahl finanziert. Für 2027 schätzt der Regierungsrat die zusätzlichen Kosten für die Gemeinden auf 540'000 Franken, für 2028 auf über 900'000 Franken.
Am 1. September lebten in Nidwalden 332 Personen mit Schutzstatus S. Davon werden laut Mitteilung voraussichtlich 218 Personen im Verlauf des Jahres 2027 nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. 85 von ihnen beziehen derzeit ganz oder teilweise Asylsozialhilfe.






