Hochdorfer Gemeinderat hat korrekt über Grundstückkauf informiert
Die Gemeinde Hochdorf muss die Abstimmung über den Kauf eines Grundstücks auf dem Südiareal nicht wiederholen. Das Kantonsgericht Luzern hat eine Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen, in der die Information der Gemeinde über die Abstimmungsvorlage beanstandet worden war.

Die Hochdorfer Stimmberechtigten hiessen am 28. September 2025 mit einem Ja-Stimmenanteil von 50,1 Prozent den Kauf des 3233 Quadratmeter grossen Grundstücks zum Preis von 2,6 Millionen Franken gut. Die Gemeinde will das Areal, auf dem sich ein Barbetrieb befand, als strategische Landreserve nutzen.
Vor der Abstimmung, am 5. September, reichte ein Bürger eine Stimmrechtsbeschwerde ein und verlangte die Verschiebung des Urnengangs. Er bemängelte, dass der Gemeinderat das Geschäft in der Abstimmungsbotschaft zu knapp dargelegt habe.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern lehnte die Beschwerde am 23. September ab. Am 20. Oktober gelangte der Bürger in dieser Sache an das Kantonsgericht. Er drang aber auch dort nicht durch, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht.
Das Kantonsgericht erklärte, dass der Gemeinderat mit seiner Abstimmungsbotschaft die freie Meinungs- und Willensbildung nicht verletzt habe. Wie umfangreich eine Abstimmungsbotschaft sein müsse, hänge von der Komplexität des Themas ab. Der Erwerb einer Liegenschaft sei ihrer Natur nach weniger polarisierend und komplex als eine Referendums- oder Initiativvorlage.
Das Kantonsgericht hatte am 24. Oktober zudem vorsorglich angeordnet, dass die Gemeinde bis zum Vorliegen eines Urteils den Kauf nicht vollziehen dürfe. Diese Massnahme falle nun dahin, teilte das Kantonsgericht mit.
Zulässig war gemäss Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht gegen das Abstimmungsergebnis, sondern nur gegen die Kommunikation der Gemeinde im Vorfeld des Urnengangs vorgegangen war. «Wäre die Meinungsbildung in unzulässiger Weise beeinflusst worden, hätte dies konsequenterweise auch die Unwirksamkeit des darauf beruhenden Ergebnisses zur Folge», heisst es dazu im Urteil.






