Glarner Regierungsrat hält zwei Memorialsanträge für unzulässig

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    Zwei Memorialsanträge einer stimmberechtigten Person sollen vom Glarner Landrat als rechtlich unzulässig erklärt werden.

    bayer richter
    Zwei Memorialsanträge im Glarner Landrat sollen als rechtlich unzulässig erklärt werden. - keystone

    Zwei Memorialsanträge einer stimmberechtigten Person sollen vom Landrat als rechtlich unzulässig erklärt werden. Dies beantragt der Glarner Regierungsrat. Es geht dabei um Klimamassnahmen sowie um ein kantonales Verbot des Pflanzenschutzmittels Glyphosat.

    In einem der beiden Mitte August eingereichten Memorialsanträge verlangt Manuela van der Glas aus Niederurnen, dass im Kanton Glarus die Netto-Null-Ziele nach dem Klima- und Innovationsgesetz ausschliesslich auf natürlichem Weg erreicht werden müssen.

    Damit verbunden wäre ein Verbot der Technik des Absaugens und Speicherns von Kohlendioxid aus der Luft, heisst es in der Mitteilung des Regierungsrats vom Donnerstag. Ein umfassender Verzicht auf diese Technologien sei aber mit dem entsprechenden Bundesgesetz nicht vereinbar.

    Konflikt mit übergeordnetem Recht

    Der Memorialsantrag verstosse damit gegen übergeordnetes Recht. Der Landrat solle ihn als rechtlich unzulässig erklären.

    Das Gleiche gilt aus Sicht des Regierungsrats auch für den zweiten Memorialsantrag. Darin wird verlangt, dass der Einsatz von Glyphosat und ähnlichen Substanzen auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten wird. Das Pestizid habe eine mutmasslich krebserregende Wirkung, heisst es in der Begründung. Ein Verbot liege im öffentlichen Interesse und reduziere die Gesundheitskosten.

    Keine Kompetenz für eigenständiges Verbot

    Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel sei durch zahlreiche Bundesgesetze geregelt, führte die Regierung aus. Der Kanton verfüge über keine Kompetenz für ein eigenständiges Verbot.

    Nach dem Einreichen eines Memorialsantrags muss der Regierungsrat dem Landrat innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit unterbreiten, Über Zulässigkeit und Erheblichkeit entscheidet danach das Parlament.

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