EGMR weist in der Schweiz sanktionierten Janukowitsch-Vertrauten ab
Die Schweiz hat das Recht auf Privatsphäre eines Vertrauensmanns des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Janukowitsch nicht verletzt mit der Sperrung seiner Vermögenswerte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde des Ukrainers zurückgewiesen.

Nach der Absetzung des ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch beschloss der Bundesrat am 26. Februar 2014, die Vermögenswerte des abgesetzten Präsidenten und seines Umfelds in der Schweiz zu sperren. Dazu gehörte auch der ehemaligen Parlamentsabgeordnete, der beim EGMR geklagt hatte.
Sein Name wurde daher auf die Sanktionsliste gegen ehemalige Führungskräfte der Ukraine gesetzt. Zudem wurden alle seine Vermögenswerte und Vermögensbeteiligungen in der Schweiz, die seit dem 28. Februar 2014 bestanden, gesperrt.
Unter Berufung auf Artikel 8 zum Recht auf Achtung des Privatlebens vertrat der Ukrainer die Auffassung, dass diese Massnahmen seinen Ruf, der Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens sei, schwerwiegend beeinträchtigten. Nach Prüfung der Akten kamen die Richter in Strassburg zum Schluss, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 8 verstossen habe. Weitere Erläuterungen gab es nicht dazu.






