Was auf Bundesebene zur absoluten und relativen Immunität gilt

Keystone-SDA
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Bern,

Die Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrats sowie der Bundeskanzler geniessen für Äusserungen in den Räten und deren Organen eine absolute Immunität.

Helvetia
Im Gegensatz zur absoluten Immunität kann die relative Immunität aufgehoben werden. (Das Bundeshaus mit der Statuengruppe des Bildhauers Auguste de Niederhaeusern-Rodo der drei allegorischen Figuren Helvetia, Exekutive und Legislative, Archivbild) - keystone

Die Mitglieder der obersten Bundesbehörden und damit auch die Mitglieder von National- und Ständerat sind durch ihre absolute und relative Immunität grundsätzlich vor Strafverfolgung geschützt. Dass die Immunität aufgehoben wird, kommt äusserst selten vor.

Zweck dieser Privilegien ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundesbehörden, wie einem Faktenblatt der Parlamentsdienste zu entnehmen ist. Unterschieden wird zwischen der absoluten und der relativen Immunität.

Die Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrats sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler geniessen für Äusserungen in den Räten und deren Organen eine absolute Immunität. Sie können für diese Äusserungen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Ratsinterne Disziplinarmassnahmen für Ratsmitglieder sind aber zulässig.

Für strafbare Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit und Stellung geniessen Mitglieder der obersten Behörden eine relative Immunität. Diese schützt vor strafrechtlicher, jedoch nicht vor zivilrechtlicher Verfolgung.

Im Gegensatz zur absoluten Immunität kann die relative Immunität aufgehoben werden. Veranlassen muss das eine Strafverfolgungsbehörde mit einem Gesuch. Die Immunitätskommission des Nationalrats (IK-N) und die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) beraten das Gesuch nach einander.

Immunität wird anhand Straftatbestand aufgehoben

Die Kommissionen treten unter anderem dann nicht auf Gesuche ein, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung und der vorgeworfenen Tat besteht. In diesem Fall kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen aufnehmen.

Kommen die Kommissionen zum Schluss, dass die inkriminierende Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Stellung und Tätigkeit steht, so überprüfen sie in einem zweiten Schritt, ob die Immunität aufzuheben ist. Hierbei überprüfen sie als Erstes, ob ein Straftatbestand gegeben zu sein scheint. Ist dies nicht der Fall, heben sie die Immunität nicht auf.

Scheint jedoch ein Straftatbestand gegeben, so wägen sie zwischen dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Ausübung des parlamentarischen Mandats und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ab. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so heben die Kommissionen die Immunität auf.

Seit 2012 entschieden die Parlamentskommissionen über insgesamt 21 Immunitätsaufhebungsgesuche abschliessend. Sie traten auf drei Gesuche nicht ein: 2012 beim damaligen Nationalrat Christoph Blocher (SVP/ZH), 2016 beim damaligen Nationalrat und heutigen SVP-Ständerat Pirmin Schwander (SZ) sowie 2022 bei SP-Nationalrat Fabian Molina (ZH) sahen sie keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Stellung und Tätigkeit. Die jeweilige Strafverfolgungsbehörde konnte daher die Strafverfolgung aufnehmen.

Auf die 18 weiteren Gesuche traten die Kommissionen ein, und bei 15 beschlossen sie, die Immunität der Betroffenen nicht aufzuheben. In drei Fällen hingegen wurde die Immunität aufgehoben. Betroffen waren alt Nationalrat Christian Miesch (SVP/BL) im Jahr 2018, der damalige Bundesanwalt Michael Lauber im Jahr 2020 sowie jetzt der Aargauer Nationalrat Andreas Glarner (SVP/AG).

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