Heute hat der Bundesrat Regeln für die Observationen von Sozialversicherungsbezügern festgelegt.
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Sozialdetektive dürfen Versicherungsbezüger nicht in ihren Wohnräumen beobachten. (Symbolbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Detektive dürfen Sozialversicherungsbezüger nicht durchs Fenster beobachten.
  • Das Innern des Hauses ist weiterhin geschützte Privatsphäre und damit tabu.

Heute hat der Bundesrat die Leitplanken für Observationen von Sozialversicherungsbezügern festgelegt. So dürfen Sozialdetektive Versicherte nicht durch das Fenster im Innern der Wohnung beobachten. Das Innere des Hauses ist als geschützte Privatsphäre ohnehin tabu.

Weiter dürfen Personen nicht auf Plätzen, Höfen und Gärten rund um das Haus, welche von aussen nicht einsehbar sind, beobachtet werden. Erlaubt sind Observationen auf öffentlichem oder privatem Grund, bei welchem «geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt».

Dies definiert der Bundesrat in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, welche er heute Freitag publizierte. Diese muss nach dem Ja des Volkes im November zum Einsatz von Sozialdetektiven angepasst werden.

Drohnen als technische Mittel nicht erlaubt

Der Bundesrat hat auch Regeln definiert für die technischen Mittel, mit welchen die Observationen durchgeführt werden dürfen. Instrumente, welche das «natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern», sind nicht erlaubt. Dazu zählen etwa Nachtsichtgeräte, Wanzen und Richtmikrofone.

Wenn Detektive den Standort bestimmen wollen, dürfen sie GPS-Tracker verwenden, also nur satellitenbasierte Ortungsgeräte. Fluggeräte wie Drohnen sind nicht erlaubt.

Bedingungen für Sozialdetektive

Die Verordnung legt zudem fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit man als Sozialdetektiv arbeiten kann. So dürfen diese Personen keine Delikte nach Strafgesetzbuch begangen haben, die einen Bezug zur Observation erkennen lässt. Zudem muss die Person erklären, dass gegen sie keine Strafverfahren hängig sind und in den vergangenen zehn Jahren kein Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung gegen sie geführt wurde.

Weiter muss der zukünftige Sozialdetektiv in einer Aus- oder Weiterbildung die erforderlichen Rechtskenntnisse erworben haben und in den vergangenen zehn Jahren eine polizeiliche oder gleichwertige Observationsausbildung erfolgreich absolviert hat. Schliesslich soll die Person in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Personenüberwachungen durchgeführt haben. Gegen die Person dürfen keine Verlustscheine bestehen.

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