Nahestehende Personen sollen vermehrt Beistandschaft wahrnehmen
Der Bundesrat schlägt vor, dass in der Schweiz künftig bei Beistandschaften vermehrt der betroffenen Person nahestehende Menschen zum Zug kommen.

Für Beistandschaften sollen in der Schweiz künftig vermehrt der betroffenen Person nahestehende Menschen zum Zug kommen. Das schlägt der Bundesrat mit einer Änderung des Zivilgesetzbuchs vor.
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) prüften schon heute vielfach, ob für eine Beistandschaft ein der betroffenen Person nahestehender Mensch in Frage komme: Das schrieb der Bundesrat am Freitag in einer Mitteilung. Künftig sollen nun die Kesb bei der Bestimmung einer Beistandschaft eine Prüfpflicht erhalten.
Weiter sollen künftig auch «faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner» das Recht haben, ihre urteilsunfähigen Partnerinnen und Partner zu vertreten. Er sei überzeugt, schreibt der Bundesrat, dass die Mitwirkung nahestehender Personen für den Erfolg von Schutzmassnahmen wichtig sein könne.
Parlament erhält Botschaft zu Änderungen im Zivilgesetzbuch
Die beiden Änderungen gehören zu einer ganzen Reihe von Vorschlägen zur Revision des Zivilgesetzbuches, mit denen der Bundesrat grundsätzlich Selbstbestimmung und Familiensolidarität im Erwachsenenschutzrecht stärken will. Diese Änderungen finden sich in einer Botschaft, welche nun zur Beratung ans Parlament geht.
Die Landesregierung gab am Freitag auch bekannt, dass sie die umfassende Beistandschaft abschaffen will. Sie erachte es nicht mehr als zeitgemäss, einer Person die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen zu entziehen.
Der Schutz der betroffenen Person könne mit anderen, weniger weit gehenden Massnahmen ausreichend sichergestellt werden. Die umfassende Beistandschaft werde schon heute in vielen Kantonen nur in Ausnahmefällen angeordnet. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement werde bis Ende 2026 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.






