Peter Marti ist der Sonderermittler in der Crypto-Affäre. Nun wird gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt – der Kläger war zuvor selbst in Martis Visier.
Peter Lauener Crypto-Affäre
Peter Lauener (links), der ehemalige Medienchef von Alain Berset, erhält grünes Licht für seine Strafanzeige gegen den ehemaligen Sonderermittler in der Crypto-Affäre. (Archivbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Strafverfahren gegen Sonderermittler Peter Marti erhält grünes Licht.
  • Marti untersuchte im Januar 2021 die Crypto-Affäre des Bundes.
  • Der Kläger, Ex-Berset-Sprecher Peter Lauener, war einst selbst im Visier Martis.

Die Affäre um den ehemaligen Kommunikationschef von Bundesrat Alain Berset erhält eine Fortsetzung: Gegen Peter Marti, den Sonderermittler im Fall des Lecks in der Crypto-Affäre des Bundes, darf ein Strafverfahren durchgeführt werden. Die Generalsekretärin des Justiz- und Polizeidepartements hat am Dienstag die dafür nötige beamtenrechtliche Ermächtigung erteilt.

Marti war im Januar 2021 von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt worden. Er sollte eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre überprüfen.

Demnach soll Peter Lauener als Medienchef von Alain Berset vertrauliche Informationen über die Crypto AG an die Presse geleakt haben. Im Gegenzug hat Marti gegen den Sonderstaatsanwalt eine eigene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung eingereicht. Diese musste allerdings vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuerst bewilligt werden.

Ermächtigung sei kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld

Die Ermächtigung für das Führen eines Strafverfahrens wie im Fall von Marti muss grundsätzlich erteilt werden, wie das EJPD schrieb. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass ein Tatbestand erfüllt sei.

Verweigert werden kann die Ermächtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind erfüllt, wenn offensichtlich keine strafbare Handlung vorliegt. Überdies muss es sich um einen leichten Fall handeln. Schliesslich muss die Person, gegen die sich die Anzeige richtet, bereits auf angemessene Weise disziplinarisch bestraft worden sein.

Die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld einer Person, stellte das EJPD in seiner Mitteilung klar. Dies habe allein die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen.

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