Der Bund ermöglicht einen einfacheren Wohnsitzwechsel für vorläufig aufgenommene Personen, in einen anderen Kanton.
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Vorläufig aufgenommene Personen können in der Schweiz ihren Wohnsitz künftig einfacher in einen anderen Kanton verlegen, wenn sie dort arbeiten. Zudem hebt der Bund die Bewilligungspflicht für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung auf.

Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen treten am 1. Juni in Kraft. Das teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Bei den umzugswilligen vorläufig aufgenommenen Personen muss laut Landesregierung präzisiert werden, dass ein Verbleib im Wohnsitzkanton unzumutbar ist.

Weitere Änderung ab 1. Juni

Das ist laut Communiqué dann der Fall, wenn der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten lang ist, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssen.

Eine weitere Änderung ab 1. Juni ist, dass bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben wird, wenn dies der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn maximal 600 Franken beträgt.

Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, werden generell von der Meldepflicht ausgenommen.

Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Mit den Gesetzes- und Verordnungsänderungen setzt der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments von Ende 2021 um. Die von den eidgenössischen Räten beschlossene Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes umfasste laut Angaben der Regierung auch Einschränkungen von Auslandreisen für vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S.

Der Bundesrat entschied, diesen Teil des Parlamentsauftrags erst in einem zweiten Schritt umzusetzen. Er beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Erarbeitung einer Botschaft, mit der eine Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine geschaffen werden soll.

Grund dafür ist die erstmalige Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 und die gleichzeitig beschlossene Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine.

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