Bundesebene: Was zur absoluten und relativen Immunität gilt
National- und Ständeräte sind durch Immunität vor Strafverfolgung geschützt – laut Parlamentsdiensten soll es die Funktionsfähigkeit der Bundesbehörden sichern.

Die Mitglieder der obersten Bundesbehörden und damit auch die Mitglieder von National- und Ständerat sind durch ihre absolute und relative Immunität grundsätzlich vor Strafverfolgung geschützt. Zweck dieser Privilegien ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundesbehörden. Dies ist einem Faktenblatt der Parlamentsdienste zu entnehmen.
Unterschieden wird zwischen der absoluten und der relativen Immunität. Die Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrats sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler geniessen für Äusserungen in den Räten und deren Organen eine absolute Immunität.
Sie können für diese Äusserungen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Ratsinterne Disziplinarmassnahmen für Ratsmitglieder sind aber zulässig.
Absolute vs. relative Immunität
Für strafbare Handlungen mit unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit und Stellung geniessen Mitglieder der obersten Behörden eine relative Immunität. Diese schützt vor strafrechtlicher, jedoch nicht vor zivilrechtlicher Verfolgung.
Im Gegensatz zur absoluten Immunität kann die relative Immunität aufgehoben werden. Veranlassen muss das eine Strafverfolgungsbehörde mit einem Gesuch. Die Immunitätskommission des Nationalrats (IK-N) und die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) beraten das Gesuch nacheinander. Zuerst ist die Kommission am Zug, der das beschuldigte Ratsmitglied angehört.
Prozess zur Aufhebung der Immunität
Die Kommissionen treten unter anderem dann nicht auf Gesuche ein, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung und der vorgeworfenen Tat besteht. In diesem Fall kann die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen aufnehmen.
Kommen die Kommissionen zum Schluss, dass die inkriminierende Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang zur amtlichen Stellung und Tätigkeit steht, so überprüfen sie in einem zweiten Schritt, ob die Immunität aufzuheben ist. Hierbei überprüfen sie als Erstes, ob ein Straftatbestand gegeben zu sein scheint. Ist dies nicht der Fall, heben sie die Immunität nicht auf.
Scheint jedoch ein Straftatbestand gegeben, so wägen sie zwischen dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Ausübung des parlamentarischen Mandats und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ab. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so heben die Kommissionen die Immunität auf.