Bund und Kanton Basel finden flexiblere Lösung für Rheinschifffahrt

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Basel,

Ab dem Jahr 2026 dürfen ausländische Schifffahrtsunternehmen Personal aus Drittstaaten ohne Bewilligung einsetzen.

Basel Schiff
Ein Schiff auf dem Rhein in Basel in der Nähe der deutschen Grenze. (Archivbild) - keystone

Ausländische Schifffahrtsunternehmen können bei der Rheinschifffahrt ab 1. Januar 2026 Personal aus Drittstaaten im Rahmen der 8-Tage-Regelung ohne Bewilligung einsetzen. Für längere Einsätze ist ein operativer Sitz des Unternehmens in der Schweiz erforderlich.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM), der Kanton Basel-Stadt und die Schifffahrtsbranche haben sich auf diese Lösung geeinigt, wie das SEM am Donnerstag mitteilte. Damit werde ein funktionierendes Verfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit mit geltendem Recht sichergestellt.

Die neue Regelung und ihre Auswirkungen

Unternehmen aus dem Ausland könnten so ihre Mitarbeitenden ab dem 1. Januar mit der sogenannten «8-Tage-Regelung» bis zu maximal acht Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei einsetzen. Um eine Bewilligung mit längerer Dauer zu beantragen, muss der Arbeitgeber seinen operativen Sitz in der Schweiz haben, wie es weiter hiess.

Daher gelte neu für inländische Arbeitgeber, dass eine Arbeitsbewilligung für Personal aus Drittstaaten ab dem ersten Einsatztag möglich sei.

So werde sichergestellt, dass alle Schiffe unter Einhaltung der Vorgaben in der Schweiz anlegen und operieren können. Die bestehenden Regelungen für EU/EFTA-Staatsangehörige seien davon nicht betroffen.

Die Position des SEM

Transnationale wirtschaftliche Aktivitäten wie die Rheinschifffahrt müssen laut SEM in nationale Zulassungssysteme eingebettet werden.

Die Schweiz verfolge dabei einen eigenständigen Ansatz, der wirtschaftliche Interessen, Rechtssicherheit und den Schutz von Arbeitnehmenden in Einklang bringe. Andere Anrainerstaaten des Rheins oder Staaten entlang weiterer Flüsse wie der Donau hätten jeweils eigene Regeln.

Die Schifffahrtsbranche ihrerseits verpflichte sich sicherzustellen, dass entsprechende Bestimmungen wie ausländerrechtliche Lohn- und Arbeitsbedingungen jederzeit eingehalten werden.

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