Keine Maske, kein Schutzkonzept, keine Einsicht: Der kantonsärztliche Dienst hat einen Laden mit Imbiss im Kanton Zürich zu Recht geschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Das Lokal darf erst wieder öffnen, wenn die Regeln eingehalten werden.
Kanton Zürich
Der Züri Leu hält das Zürcher Kantonswappen. (Archivbild) - Keystone

Im November 2020 machten Polizisten der Kantonspolizei Zürich kurzen Prozess: Weil sich der Geschäftsführer eines Ladens mit Imbiss an keine einzige Corona-Massnahme hielt und auch keine Anstalten machte, dies künftig zu tun, machten sie das Lokal kurzerhand dicht.

Der kantonsärztliche Dienst verfügte, dass das Lokal erst wieder geöffnet werde, wenn es sich an die aktuell gültigen Regeln halte. In der Zwischenzeit müssten die Mitarbeitenden für die Imbissgäste also auch das Zertifikat kontrollieren.

Der Geschäftsführer rekurrierte jedoch lieber bis vor Verwaltungsgericht und argumentierte, dass die Massnahmen unverhältnismässig und willkürlich seien. Deshalb befolge er sie nicht. Der Bundesrat habe bisher nicht bewiesen, dass die Lage ausserordentlich sei. Die WHO sei zudem korrupt.

Das Verwaltungsgericht liess den Geschäftsführer nun kurz und knapp abblitzen. Mit diesen Argumenten werde die angefochtene Schliessungsverfügung nicht infrage gestellt. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, heisst es im Urteil.

Der unkooperative Betrieb muss nun 2270 Franken Gerichtskosten zahlen und bleibt weiterhin geschlossen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Inhaber kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen. Um welchen Betrieb es sich handelt, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesgerichtBundesratFrankenCoronavirusWHO