Oftringen

    Oftringen installiert zwei Polleranlagen für Schulwegsicherheit

    Gemeinde Oftringen
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    Wie die Gemeinde Oftringen mitteilt, werden an der Kirchstrasse auf der Nord- und Südseite in den Herbst-Schulferien 2023 Polleranlagen installiert.

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    Blick auf die Unterfeldstrasse in Oftringen. - unterfeld-oftringen.ch

    Zur Optimierung der Schulwegsicherheit werden an der Kirchstrasse auf der Nord- und Südseite in den Herbst-Schulferien 2023 automatisch versenkbare Polleranlagen installiert.

    Der Gemeinderat hat den Auftrag hierfür an die Signal AG, Aarburg, vergeben.

    Im Raum Oberfeld gehen mit dem Bau der zusätzlich notwendig gewordenen Schulhäuser sowie der Übernahme der Bezirksschule Aarburg aktuell 1130 Schüler zur Schule.

    Mit der Polleranlage soll für diese die Verkehrssicherheit auf der Kirchstrasse auf der Höhe des Schulareals erhöht werden.

    Durchfahrt für den Linienbusverkehr bleibt gewährleistet

    Denn das bestehende Fahrverbot während der Schulzeiten wird trotz regelmässigen Polizeikontrollen häufig missachtet.

    Die Durchfahrt für den Linienbusverkehr bleibt weiterhin gewährleistet.

    Mit der neuen Lösung wird die Verkehrssicherheit für jüngste Einwohner auf der Kirchstrasse massiv verbessert.

    Sie soll im nördlichen Bereich ab Zürichstrasse auf Höhe des heutigen Fahrverbotssignals und im südlichen Teil auf Höhe Primarschulhaus Oberfeld zu stehen kommen.

    Problemloses Passieren mit dem Velo wird möglich sein

    Dabei wird sowohl nördlich wie südlich nebst je zwei automatisch versenkbaren Polleranlagen je ein zusätzlicher Inselpfosten installiert.

    Zwischen den Pollern respektive Inselpfosten beträgt der Zwischenraum circa 1,1 Meter, sodass ein problemloses Passieren mit dem Velo möglich sein wird.

    Im Vorfeld zu diesem Entscheid hat der Gemeinderat sich mit verschiedenen möglichen Lösungsvarianten auseinandergesetzt.

    So ist unter anderem die ursprünglich angedachte Lösung mit der Überwachung des Fahrverbots via Kamerasystem gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtssprechung nicht mehr möglich, da dies mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar ist.

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