«Rechte Bünzseite»: Kanalnetz erhält eine Hochdruckspülung
In der Gemeinde Wohlen AG wird ab Juni das Kanalnetz gespült. Für die Arbeiten im Gebiet «rechte Bünzseite» müssen teils private Grundstücke betreten werden.

Wie die Gemeinde Wohlen informiert, führt sie gestützt auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) turnusmässige Reinigungsarbeiten am öffentlichen Kanalnetz durch. Demnach werden sämtliche Kanalisationsleitungen im Dreijahresrhythmus mit Hochdruck gespült und von Ablagerungen befreit.
Das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde umfasst eine Länge von rund 80 Kilometern. Jährlich wird etwa ein Drittel dieses Netzes gereinigt. Im Jahr 2026 konzentrieren sich die Arbeiten auf das Gebiet «rechte Bünzseite».
Im Rahmen der regelmässigen Kanalreinigungsarbeiten wird gemäss VSA-Norm ein Hochdruckverfahren mit Wasser (ca. 100 Bar) und einer speziellen Reinigungsdüse eingesetzt. Diese bewegt sich selbständig durch die Leitungen und sorgt für eine gründliche Reinigung des Kanalsystems.
Kanalreinigung kann Druckschwankungen verursachen
Im Zuge dieser Arbeiten können in den angeschlossenen Hausanschlussleitungen kurzzeitig veränderte Druckverhältnisse auftreten, die in seltenen Fällen Auswirkungen auf Siphons von Sanitärapparaten haben können. Dabei kann es vereinzelt zu leichten Wasserbewegungen in den Abläufen kommen.
Zusätzlich zu den Kanalspülarbeiten werden im gleichen Gebiet die Strassenschächte entlang der Kantons- und Gemeindestrassen gereinigt. Dabei wird der in den Schächten abgelagerte Schlamm abgesaugt und die Schächte anschliessend wieder mit Wasser befüllt.
Diese Massnahme stellt sicher, dass die Schächte ihre Funktion als Abscheideanlagen zur Rückhaltung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Feststoffen weiterhin zuverlässig erfüllen.
Schachtabdeckungen sollten frei zugänglich sein
Die Arbeiten beginnen am 1. Juni 2026 und dauern voraussichtlich bis Ende Juli 2026. Mit der Durchführung wurde die Rohrputz-Loriol AG beauftragt.
Für den Zugang zu einzelnen Leitungsabschnitten kann es erforderlich sein, private Grundstücke zu betreten. Die Mitarbeitenden des beauftragten Unternehmens sind angewiesen, mit grösstmöglicher Sorgfalt vorzugehen, Gartenanlagen zu schonen und die Privatsphäre der Anwohnerinnen und Anwohner zu respektieren.
Ein Zutritt zu Gebäuden ist nicht notwendig. Es wird jedoch darum gebeten, dass Schachtabdeckungen auf privaten Parzellen sowie auf Parkplätzen frei zugänglich sind.










