Winterthur zieht Entscheid des Statthalteramts über Tempo 30 weiter

Wie die Stadt Winterthur mitteilt, wird der gegenteilige Entscheid des Statthalteramts über die Einführung von Tempo 30 ans Verwaltungsgericht weiter gegeben.

Winterthur
Winterthur - Keystone

Die Stadt hat am 11. Juni 2021 das Lärmsanierungsprojekt für Kommunalstrassen im Verfahren nach Strassengesetz sowie die entsprechenden Verkehrsanordnungen öffentlich aufgelegt. Darin ist als Lärmsanierungsmassnahme die Einführung von Tempo 30 auf Teilen der Halden-, Kanzlei-, Rychenberg-, Tössertobel-, Untere Brigger- und Wülflingerstrasse vorgesehen.

Gegen das Lärmsanierungsprojekt und die Verkehrsanordnungen gingen sieben Einsprachen beziehungsweise Rekurse ein, wovon sich vier gegen die Einführung von Tempo 30 aussprachen. Das Statthalteramt ist mit Verfügung vom 8. Juli 2022 auf die Rekurse nicht eingetreten, hat aber die Verkehrsanordnungen für nichtig erklärt.

Die Stadt zieht diesen Entscheid nun ans Verwaltungsgericht weiter. Sie hält den Entscheid des Statthalteramts für widersprüchlich und falsch. Zudem verzögert er die Umsetzung von Tempo 30 auch auf nicht umstrittenen Strassen. Der überraschende Entscheid des Statthalteramts steht im Widerspruch zur bisherigen Praxis und Rechtsprechung.

Das Statthalteramt hat sich für die Rekursbehandlung als sachlich nicht zuständig erklärt. Dies, obwohl bisher unbestritten war, dass das Statthalteramt auch für die Behandlung von Rekursen gegen die Anordnung von Tempo 30 zuständig ist, wenn diese im Zusammenhang mit einem Strassenlärmsanierungsprojekt erlassen wurden.

Für eine Nichtigkeit liegen keine Gründe vor

Da es auch die Verkehrsanordnungen für drei Strassen für nichtig erklärt hat, zu denen keine Rekurse erhoben wurden, ist die Einführung von Tempo 30 auch auf diesen Strassen blockiert. Die Stadt ist der Ansicht, dass keine Gründe für eine Nichtigkeit vorliegen.

Ausserdem durfte das Statthalteramt nach Auffassung der Stadt gar nicht über die Nichtigkeit entscheiden, nachdem es sich selber als sachlich unzuständig für die Rekursbehandlung bezeichnet hat.

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