Günstiger Wohnraum: Stadtrat lockert Vergabekriterien

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Winterthur Stadt,

Die neue Verordnung für preisgünstiges Wohnen in Winterthur geht ans Parlament. Nach Kritik fällt unter anderem die strikte Wohnsitzpflicht bei der Bewerbung.

Besonders für Familien wird es immer schwieriger, bezahlbaren Wohnraum zu finden. (Symbolbild) - keystone

Der Stadtrat hat den Entwurf der Verordnung zur Umsetzung des Planungsinstruments «preisgünstiger Wohnraum» gemäss Paragraph 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes an das Stadtparlament überwiesen, berichtet die Stadt Winterthur.

Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage wurden mehrere Bestimmungen angepasst. Unter anderem entfällt die Wohnsitzpflicht zum Zeitpunkt der Bewerbung für Wohnungen, die gemäss dieser Verordnung erstellt werden.

Am 28. September 2014 genehmigten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich die Vorlage «Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum». In der Folge wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG) um den neuen Paragraphen 49b ergänzt. Diese Anpassung ermöglicht es den Gemeinden, von Bauherrschaften die Realisierung preisgünstiger Wohnungen bei Auf- und Umzonungen einzufordern.

Einwendungen führen zu Anpassungen

Um Paragraph 49b PBG auf kommunaler Stufe anwenden zu können und somit mehr preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, benötigt es ergänzend zu den kantonalen Grundlagen eine kommunale Verordnung. Sie gilt für jene Wohnungen einer neuen Überbauung in Winterthur, die im Rahmen des Mehrwertausgleichs bei Änderungen der Zonenordnung als «preisgünstiger Wohnraum» definiert werden.

Während der öffentlichen Auflage des Verordnungsentwurfs von Mitte November 2025 bis Mitte Januar 2026 gingen zwei Einwendungen mit elf Änderungsanträgen ein.

Gestützt darauf entschied der Stadtrat, die Wohnsitzpflicht in Winterthur zum Zeitpunkt der Bewerbung für Wohnungen, die gemäss Verordnung erstellt werden, zu streichen. Zudem beschloss er, das Einkommen von Personen in Erstausbildung nicht an das massgebende steuerbare Haushalteinkommen anzurechnen.

Stadtrat hält an Einkommensgrenzen fest

Die beantragten Lockerungen des maximal zulässigen Verhältnisses von steuerbarem Einkommen zum Bruttomietzins sowie der Vermögensobergrenze, ab der ein Teil des Vermögens an das Einkommen angerechnet wird, lehnt der Stadtrat jedoch ab.

+Dies, weil es das erklärte Ziel der Verordnung ist, dass die mutmasslich wenigen gemäss § 49b PBG erstellten Wohnungen jenen Personen zur Verfügung stehen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation geringere Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben.

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