Wie die Gemeinde Luthern berichtet, wurde das Grundstück Nummer 975 nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erworben.
Der Gemeinderat. - Symbolbild
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Aufgrund mehrerer Anfragen aus der Bevölkerung sieht sich der Gemeinderat dazu veranlasst zu begründen, weshalb er den Baulandkauf ohne Gemeindeversammlungsbeschluss vollziehen konnte. Grundsätzlich ist die Kompetenz des Gemeinderates für den Beschluss einer Ausgabe gemäss Gemeindeordnung auf 300’000 Franken beschränkt.

Jedoch ist zur Beurteilung, ob der Gemeinderat hierfür einen Sonderkreditbeschluss der Gemeindeversammlung benötigt von Bedeutung, ob es sich um eine Ausgabe im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes handelt. Eine Ausgabe im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn dies zu einer Verminderung von Mitteln in der Erfolgsrechnung (weniger Gewinn) oder zu einer Vermehrung des Verwaltungsvermögens führt.

Bei dieser Handänderung wurde jedoch Finanzvermögen erworben, welches durch Finanzvermögen finanziert wurde. Das Grundstück wurde nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erworben und ist somit reine Kapitalanlage, welche keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung hat.

Nicht an die Limitierung gebunden

Da demzufolge keine Ausgabe getätigt wurde und die Gemeinde das Grundstück jederzeit frei veräussern kann, weil es nicht einer öffentlichen Aufgabe dient, ist der Gemeinderat nicht an die Limitierung von 300’000 Franken gebunden. Das Grundstück wurde erworben, um dieses interessierten Gewerbebetrieben wieder zu veräussern.

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